Freistellung gegen Kürzung der Bezüge nach Vollendung des 50. Lebensjahres (§ 70b Oö. LBG)
Voraussetzungen
- Vollendung des 50. Lebensjahres
- keine dienstlichen Gründe die dagegensprechen
- kein Rechtsanspruch
Grundlagen und Dauer
- Rahmenzeit von mindestens zwei bis höchstens zehn Jahren
- Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit
- Dauer der Freistellung mindestens ein bis höchstens fünf Jahre
- Freistellung erst nach Zurücklegung der gesamten Dienstleistungszeit
- Bezug auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der gesamter Rahmenzeit
- Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt der gesamten Rahmenzeit mindestens 10 Wochenstunden
Wichtige Hinweise
- Bei Antragstellung muss bereits die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Freistellung erklärt werden – zu den dann gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
- Generell handelt es sich beim Alterssabbatical um eine selbst finanzierte Freizeit.
- Diese Freistellung hat auch negative Auswirkungen auf die Durchrechnung und somit auf die Pensionshöhe.
- In der Regel ist es finanziell günstiger, ohne Alterssabbatical dafür mit höheren Abschlägen in Pension zu gehen.
Antrag: 3 Monate vor Beginn der Rahmenzeit mittels Formblatt