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Alterssabbatical für Beamte

Frei­stellung gegen Kürzung der Bezüge nach Voll­endung des 50. Lebens­jahres (§ 70b Oö. LBG)

Voraussetzungen

  • Vollendung des 50. Lebensjahres
  • keine dienstlichen Gründe die dagegen­sprechen
  • kein Rechtsanspruch

 

Grundlagen und Dauer

  • Rahmenzeit von mindestens zwei bis höchstens zehn Jahren
  • Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit
  • Dauer der Freistellung mindestens ein bis höchstens fünf Jahre
  • Freistellung erst nach Zurücklegung der gesamten Dienstleistungszeit
  • Bezug auf Basis des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während der gesamter Rahmenzeit
  • Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt der gesamten Rahmenzeit mindestens 10 Wochenstunden

 

Wichtige Hinweise

  • Bei Antragstellung muss bereits die Versetzung in den Ruhestand nach Ablauf der Freistellung erklärt werden – zu den dann gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
  • Generell handelt es sich beim Alterssabbatical um eine selbst finanzierte Freizeit.
  • Diese Freistellung hat auch negative Auswirkungen auf die Durchrechnung und somit auf die Pensionshöhe.
  • In der Regel ist es finanziell günstiger, ohne Alterssabbatical dafür mit höheren Abschlägen in Pension zu gehen.

 

Antrag: 3 Monate vor Beginn der Rahmenzeit mittels Formblatt

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