Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zusätzlichen Bezugsanteils (§ 70c Oö. LBG)
Voraussetzungen
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- grundsätzlicher Anspruch auf Ruhebezug
Grundlagen und Dauer
- Reduktion des bisherigen Beschäftigungsausmaß auf die Hälfte
- tatsächliche Beschäftigung von mind. 25 % einer Vollzeitbeschäftigung (= 10 Wochenstunden)
- geblockte oder ungeblockte Inanspruchnahme
- finanzieller Zuschuss iHv 20 % des letzten Monatsbezugs vor Inanspruchnahme der Altersteilzeit in Form eines zusätzlichen Bezugsanteils
Wichtige Hinweise
- Beim Zuschuss iHv 20 % handelt es sich um eine Art „Pensionsvorgriff“, der in Raten vom Ruhegenuss einbehalten wird.
- Die errechneten Raten sind für die gesamte Dauer des Ruhebezuges zu leisten.
- Generell handelt es sich bei der Altersteilzeit um eine selbst finanzierte Freizeit.
- Durch reduzierte Bezüge hat die Altersteilzeit auch negative Auswirkungen auf die Durchrechnung und somit auf die Pensionshöhe.
Antrag: formlos 3 Monate vor Beginn