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Altersteilzeit für Beamte

Altersteilzeit unter gleichzeitiger Gewährung eines zu­sätzlichen Bezugs­an­teils (§ 70c Oö. LBG)

Voraussetzungen

  • Vollendung des 60. Lebensjahres
  • grundsätzlicher Anspruch auf Ruhe­bezug

 

Grundlagen und Dauer

  • Reduktion des bisherigen Beschäftigungsausmaß auf die Hälfte
  • tatsächliche Beschäftigung von mind. 25 % einer Voll­zeit­be­schäf­ti­gung  (= 10 Wochenstunden)
  • geblockte oder ungeblockte Inanspruchnahme
  • finanzieller Zuschuss iHv 20 % des letzten Monatsbezugs vor In­an­spruch­nahme der Altersteilzeit in Form eines zusätzlichen Bezugsanteils

 

Wichtige Hinweise

  • Beim Zuschuss iHv 20 % handelt es sich um eine Art „Pensionsvorgriff“,  der in Raten vom Ruhegenuss einbehalten wird.
  • Die errechneten Raten sind für die gesamte Dauer des Ruhe­be­zuges zu leisten.
  • Generell handelt es sich bei der Alters­teil­zeit um eine selbst finanzierte Freizeit.
  • Durch reduzierte Bezüge hat die Alters­teil­zeit auch negative Aus­wirkungen auf die Durch­rechnung und somit auf die Pensions­höhe.

 

Antrag: formlos 3 Monate vor Beginn  

 

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