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Freiwillige Höherversicherung

Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses (§ 56a Oö. L-PG) 

Mit der Höher­versicherung wird durch frei­willige Beitrags­leistung eine Erhöhung des Ruhegenusses in Form einer Zulage zum Ruhe­genuss ermöglicht. Als „freiwillige Zusatz­versicherung“ ist es eine sehr sinnvolle Möglichkeit, den künftigen Ruhe­bezug aufzubessern.

 

Beitragsleistung

  • Höhe der Einzahlungen und Ein­zahlungszeit­punkte sind frei wählbar und somit sehr flexibel, schon ein einziger Beitrag erhöht den Ruhebezug
  • insgesamt sind jährliche Beiträge bis zur doppelten Höchst­beitrags­grundlage möglich (im Jahr 2021 Euro 11.100)
  • entweder laufend monatliche Beiträge (Gehaltsabzug) oder
  • jährliche Einzahlung eines Betrages (Erlagschein)
  • Einzahlungen können steuerlich gem. § 108a EStG im Rahmen des „1.000-Euro-Prämienmodells“ geltend gemacht werden

 

Auszahlung

  • die Auszahlung erfolgt 14-mal jährlich als Zulage zum Ruhegenuss
  • diese Zulage ist zu 75 % steuerfrei, 25 % werden mit dem Ruhegenuss versteuert
  • im Todesfall wird die Zulage auch bei der Witwen-/­Waisen­pension berücksichtigt

 

Information

  • einen Überblick über die Auswirkungen/die Amortisation der Höher­versicherung sind im Intranet unter Personal­vertretung > Formulare > Rechner Freiwillige Höher­versicherung zu finden

 

Antrag: bis 15.11. jeden Jahres mittels Formblatt

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