Freiwillige Erhöhung des Ruhegenusses (§ 56a Oö. L-PG)
Mit der Höherversicherung wird durch freiwillige Beitragsleistung eine Erhöhung des Ruhegenusses in Form einer Zulage zum Ruhegenuss ermöglicht. Als „freiwillige Zusatzversicherung“ ist es eine sehr sinnvolle Möglichkeit, den künftigen Ruhebezug aufzubessern.
Beitragsleistung
- Höhe der Einzahlungen und Einzahlungszeitpunkte sind frei wählbar und somit sehr flexibel, schon ein einziger Beitrag erhöht den Ruhebezug
- insgesamt sind jährliche Beiträge bis zur doppelten Höchstbeitragsgrundlage möglich (im Jahr 2021 Euro 11.100)
- entweder laufend monatliche Beiträge (Gehaltsabzug) oder
- jährliche Einzahlung eines Betrages (Erlagschein)
- Einzahlungen können steuerlich gem. § 108a EStG im Rahmen des „1.000-Euro-Prämienmodells“ geltend gemacht werden
Auszahlung
- die Auszahlung erfolgt 14-mal jährlich als Zulage zum Ruhegenuss
- diese Zulage ist zu 75 % steuerfrei, 25 % werden mit dem Ruhegenuss versteuert
- im Todesfall wird die Zulage auch bei der Witwen-/Waisenpension berücksichtigt
Information
- einen Überblick über die Auswirkungen/die Amortisation der Höherversicherung sind im Intranet unter Personalvertretung > Formulare > Rechner Freiwillige Höherversicherung zu finden
Antrag: bis 15.11. jeden Jahres mittels Formblatt