Ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres kann die Ruhestandsversetzung einseitig erklärt werden. Der Zeitpunkt kann grundsätzlich selbst bestimmt werden.
Voraussetzungen
- Vollendung des 60. Lebensjahres
- Vorliegen von 25 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit
Abschläge
- zwischen 60. und 62. LJ: 4,20 Prozentpunkte pro Jahr (0,35 %-Punkte pro Monat)
- zwischen 62. und 65. LJ: 3,36 Prozentpunkte pro Jahr (0,28 %-Punkte pro Monat)
Antrag: 6 Monate vorher mittels Formblatt