Bei 1954 bis 1959 Geborenen können bei langer Versicherungsdauer (= ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit) verminderte Abschläge zur Anwendung kommen. Bei 45 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit entfallen die Abschläge zur Gänze. Daraus ergibt sich die Möglichkeit einer abschlagsfreien Pension frühestens ab dem 63. Lebensjahr.
Voraussetzungen
Jahrgang | ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit | prozentuelle Kürzung des Abschlags |
---|---|---|
1954 | 41 Jahre | 20 % |
1955 | 42 Jahre | 40 % |
1956 | 43 Jahre | 60 % |
1957 | 44 Jahre | 80 % |
1958 und 1959 | 45 Jahre | 100 % (keine Abschläge) |
Abschläge
- zwischen 60. und 62. LJ: 4,20 Prozentpunkte pro Jahr (0,35 %-Punkte pro Monat)
- zwischen 62. und 65. LJ: 3,36 Prozentpunkte pro Jahr (0,28 %-Punkte pro Monat)
- Summe der Abschläge wird um o.a. Prozentsatz gekürzt
Antrag: 6 Monate vorher mittels Formblatt