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5) Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG iVm § 5 Oö. L-PG)

Liegt eine dauernde Dienstunfähigkeit vor, ist eine Versetzung in den Ruhestand vorgesehen. Festgestellt wird die Dienstunfähigkeit durch die Abteilung Personal auf Grund eines amts-/fachärztlichen Gutachtens.

Dienstunfähigkeit - Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Voraussetzungen

  • dauernde Dienstunfähigkeit

 

Abschläge

  • 2 Prozentpunkte pro Jahr (0,1667 %-Punkte pro Monat)
  • höchstens jedoch 18 Prozentpunkte

 

Antrag: von Amts wegen oder auf Antrag mittels Formblatt

 

Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dafür eine Versehrtenrente, entfallen die Abschläge zur Gänze.

Erwerbsminderung - Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Pensionshöhe in Prozent der Durchrechnung

Voraussetzungen

  • Vollendung des 60. Lebensjahres
  • Grad der Behinderung von mindestens 70 %  (Bescheid Sozialministeriumsservice)
  • Verbesserung der Behinderung ausgeschlossen (Feststellung durch Amtsarzt)

 

Abschläge

  • 2 Prozentpunkte pro Jahr (0,1667 %-Punkte pro Monat)

 

Antrag: 6 Monate vorher mittels Formblatt

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