Generelle Regelung
- grundsätzlich in der dienstfreien Zeit (Ausnahme bei akuten Anlassfällen)
- tatsächliche Dauer des Arztbesuches gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
- max. 30 Minuten Fahrtzeit pro Fahrtstrecke als Dienstzeit
- fällt Arztbesuch nur zum Teil in Dienstzeit, sind nur diese Teile anzurechnen
- Grundsätze gelten auch für
- ärztlich angeordnete Therapien/Heilmassagen und
- unbedingt notwendige Begleitung von Kindern unter 14 zum Arzt (Bestätigung über Arztbesuch ist auf Verlangen vorzulegen)
Kombination Arztbesuch mit Erholungsurlaub/Zeitausgleich:
- Dienstantritt vor und/oder nach Arztbesuch nicht mehr zwingend erforderlich
- muss im Vorhinein mit der Meldung des Arztbesuches in der Dienststelle bekannt gegeben werden
- ärztliche Bestätigung über den zeitlichen Umfang des Arztbesuches ist vorzulegen
- längere Abwesenheiten (zB Urlaub) dürfen durch Arztbesuche nicht unterbrochen werden