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Arztbesuch

Generelle Regelung

  • grundsätzlich in der dienstfreien Zeit (Ausnahme bei akuten Anlassfällen)
  • tatsächliche Dauer des Arztbesuches gilt als gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst
  • max. 30 Minuten Fahrtzeit pro Fahrtstrecke als Dienstzeit
  • fällt Arztbesuch nur zum Teil in Dienstzeit, sind nur diese Teile anzurechnen
  • Grundsätze gelten auch für
  • ärztlich angeordnete Therapien/Heilmassagen und
  • unbedingt notwendige Begleitung von Kindern unter 14 zum Arzt (Bestätigung über Arztbesuch ist auf Verlangen vorzulegen)

 

Kombination Arztbesuch mit Er­holungs­urlaub/­Zeit­aus­gleich:

  • Dienstantritt vor und/oder nach Arztbesuch nicht mehr zwingend erforderlich
  • muss im Vorhinein mit der Meldung des Arztbesuches in der Dienststelle bekannt gegeben werden
  • ärztliche Bestätigung über den zeitlichen Umfang des Arztbesuches ist vorzulegen
  • längere Abwesenheiten (zB Urlaub) dürfen durch Arztbesuche nicht unterbrochen werden

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