Erholungsurlaub
Urlaubsausmaß bei Vollzeit | 200 Stunden | 240 Stunden |
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VB und Beamte Besoldung Neu | J |
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Beamte Besoldung ALT | J | ab Erreichen eines bestimmten Monatsbezugs (je Verwendung Dkl. V, Stufe 2 bis 5) |
Urlaubsanspruch entsteht
- zu Beginn eines jeden Kalenderjahres
- im ersten halben Jahr des Dienstverhältnisses pro Monat zu 1/12
- bei Teilzeitbeschäftigung aliquot zum Beschäftigungsausmaß
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses gekürzt im Verhältnis zur Aktivzeit
Änderungen des laufenden Urlaubsanspruchs
- Stichtag für Erhöhung des Urlaubsausmaßes auf 240 Stunden ist der 30. September des lfd. Kalenderjahres.
- Ändert sich das Beschäftigungsausmaß, ändert sich auch taggenau der Urlaubsanspruch für das restliche Kalenderjahr. Zuvor erworbene, noch nicht verbrauchte Urlaubsteile bleiben unverändert bestehen.
- Für Phasen einer Karenz oder Sabbatical-Freistellung entsteht kein Urlaubsanspruch.
Zusatzurlaub bei Behinderung
Grad der Behinderung | Zusatzurlaub |
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10 Prozent | 16 Stunden |
20 Prozent | 16 Stunden |
30 Prozent | 24 Stunden |
40 Prozent | 32 Stunden |
50 Prozent und mehr | 40 Stunden |
Blinde | 40 Stunden |
Lehrlinge mit mind. 50 % | 23,5 Stunden |
- bei Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit ebenfalls erhöhter Anspruch
- Erhöhung des Urlaubsanspruches erfolgt nach Vorlage des Bescheids nach dem Behinderteneinstellungsgesetz
- Kein Antrag erforderlich, jedoch Meldepflicht bei Besitz eines derartigen Bescheids ab 50% Behinderung!
Weitere Informationen in unserer Broschüre „Menschen mit Behinderungen“.
Grundsätze der Urlaubskonsumation
- Erholungsurlaub ist Vereinbarungssache, darf weder einseitig angeordnet noch ohne Genehmigung konsumiert werden.
- Bei durchgängig länger als drei Kalendertage dauernder Erkrankung wird der Urlaub für diesen Zeitraum unterbrochen. Ausgenommen sind vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Ursachen. Unverzügliche Meldung und Vorlage einer ärztlichen Bestätigung ist erforderlich.
Verfall von Urlaubsansprüchen
- 50 % nach 2 Jahren,
- 100 % nach drei Jahren, ab Ende des Jahres, in dem er entstanden ist
Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des (aktiven) Dienstverhältnisses
- Vertragsbedienstete: immer Auszahlung
- Beamtinnen und Beamte: beschränkte und aliquote Auszahlung von max. vier Wochen pro Kalenderjahr; keine Urlaubsersatzleistung bei Austritt.
Sonderurlaub
Allgemeine Bestimmungen
- bei wichtigen Gründen kann Sonderurlaub gewährt werden
- keine entgegenstehenden zwingenden dienstlichen Erfordernisse
- nur für Zeitraum möglich, der mit Anlass unmittelbar zusammenhängt
- mehrtägiger Sonderurlaub ist möglichst ungeteilt zu verbrauchen
- bei Teilzeitbeschäftigung – soweit in Stunden festgesetzt – aliquot
Anlässe für Sonderurlaub
Anlass | Sonderurlaub |
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Eheschließung/Begründung einer eingetragenen Partnerschaft a) von Bediensteten b) eines Kindes, eines Elternteiles, von Geschwistern oder eines Kindes von Lebensgefährten bzw. von eingetragenen Partnern |
a) 3 Tage b) bis zu 1 Tag (sofern Eheschließung nicht an einem dienstfreien Tag stattfindet |
Geburt eines Kindes | 2 Tage |
Frühkarenz | bis zu 80 Std. je Kind, wenn im selben Ausmaß Frühkarenz und keine Pflegefreistellung in Anspruch genommen wird |
Betreuung naher Angehöriger | bis zu 40 Std. jährlich (wenn kein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht) |
Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes unter 12 Jahren wenn
| bis zu 20 Stunden jährlich |
Tod a) des Ehepartners, des eingetragenen Partners, von Lebensgefährten oder von Kindern b) der Eltern, Geschwister, Großeltern oder Enkel c) von anderen nahen Angehörigen (Verwandte in der „Seitenlinie“ wie Onkel, Tante, Nichte u. dgl.; Angehörige im Rahmen der Schwägerschaft) |
a) 3 Tage b) 1 Tag (bis zu 3 Tage, wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) c) bis zu 1 Tag (bis zu 3 Tage, wenn Bediensteten die Besorgung des Begräbnisses obliegt) |
Übersiedlung | a) 1 Tag b) 2 Tage, wenn die Übersiedlung aus dienstlichen Gründen erfolgt |
Teilnahme oder Mitwirkung von Spitzensportlern an Trainingslehrgängen, Vorbereitungskursen sowie an sportlichen Bewerben (Wettkämpfen) von wenigstens bundesweiter Bedeutung (zB Staatmeisterschaft) | bis zu 80 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird |
Teilnahme oder Mitwirkung an kulturellen Bewerben von mindestens landesweiter Bedeutung | bis zu 40 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird |
Teilnahme an Veranstaltungen des Club Aktiv als Betreuer oder Mannschaftsmitglied | a) bis zu 40 Stunden jährlich; b) weitere 20 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird |
Tätigkeit als Betreuer bei Veranstaltungen für Jugendliche (Jugendlager u. dgl.) | bis zu 20 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck doppelt so viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird |
Vorbereitung auf die Dienstprüfung (Modul 2) | 60 Stunden |
Teilnahme an Veranstaltungen zur Aus- und Fortbildung, an Tagungen, Konferenzen und sonstigen Veranstaltungen, wenn dienstliche Interessen vorliegen | bis zu 80 Stunden jährlich, je nach dem Grad des dienstlichen Interesses |
Sonstige Aufgaben im öffentlichen Interesse, insbesondere Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren, Rettungs- oder sonstigen Hilfsorganisationen | bis zu 40 Stunden jährlich, je nach dem Grad des öffentlichen Interesses ist dafür anteilig Erholungsurlaub aufzuwenden |
Sonstige besondere Anlässe | bis zu 1 Tag kann von der Dienststelle gewährt werden; weitere Tage von der Abteilung Personal |
Absolvierung einer „ambulanten“ Kurbehandlung | bis zu 60 Stunden jährlich wenn für denselben Zweck gleich viel Erholungsurlaub wie SU aufgewendet wird |