Grund | Dauer | Verlängerung |
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Sterbebegleitung naher Angehöriger | bis 3 Monate | um weitere 3 Monate |
Betreuung schwerst erkrankter Kinder (Wahl-, Stief- und Pflegekinder und Kinder von Lebensgefährten) | bis 5 Monate | zweimalig auf max. je 9 Monate |
Nahe Angehörige sind
- Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister
- in gerader Linie Verwandte wie Eltern und (Stief-/Wahl-/Pflege-)Kinder
- Schwiegereltern und -kinder oder Wahl- und Pflegeeltern
Form
- Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch) oder
- Herabsetzung der Wochendienstzeit (Bezugsaliquotierung) oder
- gänzliche Dienstfreistellung gegen Bezugseinstellung – mit Pflegekarenzgeld vom Sozialministeriumsservice; unter bestimmten Voraussetzungen weitere Geldzuwendungen von Land bzw. Bund möglich
Generell gilt
- Der Wegfall des Grundes der Familienhospizkarenz ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
- Fällt der Grund für Familienhospizkarenz weg, endet auch die Freistellung. Karenzurlaub bis zum vorgesehenen Ende der Freistellung ist aber möglich
- Keine negativen Auswirkungen auf dienstzeitabhängigen Rechte (zB Vorrückung), jedoch entsteht kein Urlaubsanspruch für Phasen gänzlicher Dienstfreistellung
Antrag Familienhospizfreistellung: Formblatt im Intranet
Antrag Pflegekarenzgeld: beim Sozialministeriumservice
Weitere Informationen findest du in unserer Broschüre „Auszeiten“.