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Familienhospizfreistellung

GrundDauerVerlängerung
Sterbebegleitung naher Angehörigerbis 3 Monateum weitere 3 Monate
Betreuung schwerst erkrankter Kinder (Wahl-, Stief- und Pflege­kinder und Kinder von Lebens­gefährten)bis 5 Monatezweimalig auf max. je 9 Monate

 

Nahe Angehörige sind

  • Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister
  • in gerader Linie Verwandte wie Eltern und (Stief-/Wahl-/Pflege-)Kinder
  • Schwiegereltern und -kinder oder Wahl- und Pflegeeltern

 

Form

  • Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch) oder
  • Herabsetzung der Wochendienstzeit (Bezugs­aliquotierung) oder
  • gänzliche Dienstfreistellung gegen Bezugseinstellung – mit Pflege­karenz­geld vom Sozial­ministeriums­service; unter bestimmten Voraus­setzungen weitere Geld­zu­wendungen von Land bzw. Bund möglich

 

Generell gilt

  • Der Wegfall des Grundes der Familien­hospiz­karenz ist innerhalb von zwei Wochen zu melden.
  • Fällt der Grund für Familien­hospiz­karenz weg, endet auch die Frei­stellung. Karenz­urlaub bis zum vorgesehenen Ende der Frei­stellung ist aber möglich
  • Keine negativen Aus­wirkungen auf dienst­zeit­ab­hängigen Rechte (zB Vorrückung), jedoch entsteht kein Urlaubs­anspruch für Phasen gänzlicher Dienst­freistellung

Antrag Familienhospizfreistellung: Formblatt im Intranet

Antrag Pflegekarenzgeld: beim Sozialministeriumservice

Weitere Informationen findest du in unserer Broschüre „Auszeiten“.

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