ohne finanziellen Ersatz:
- zur Pflege von behinderten Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister, sowie in gerader Linie Verwandte wie Eltern und [Stief-/Wahl-/Pflege-]Kinder)
- unter Entfall der Bezüge
- für die Vorrückung zur Hälfte anrechenbar
- bei Beamten ruhegenussfähige Dienstzeit
- kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Vertragsbediensteten
Voraussetzungen Pflege behinderter Kinder
- gemeinsamer Haushalt
- erhöhte Familienbeihilfe für Kind
- gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
- längstens bis zum 40. Lebensjahr des Kindes
Voraussetzungen Pflege naher Angehöriger
- Pflegegeld zumindest Stufe 3
- gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
- Pflege in häuslicher Umgebung
Antrag: Formblatt im Intranet
Weitere Informationen in unserer Broschüre „Auszeiten“