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Karenzurlaub zur Pflege

ohne finanziellen Ersatz:

  • zur Pflege von behinderten Kindern oder pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister, sowie in gerader Linie Verwandte wie Eltern und [Stief-/Wahl-/Pflege-]Kinder)
  • unter Entfall der Bezüge
  • für die Vorrückung zur Hälfte anrechenbar
  • bei Beamten ruhegenussfähige Dienstzeit
  • kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung bei Vertragsbediensteten

Voraussetzungen Pflege behinderter Kinder

  • gemeinsamer Haushalt
  • erhöhte Familienbeihilfe für Kind
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
  • längstens bis zum 40. Lebensjahr des Kindes

Voraussetzungen Pflege naher Angehöriger

  • Pflegegeld zumindest Stufe 3
  • gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft
  • Pflege in häuslicher Umgebung

Antrag: Formblatt im Intranet

Weitere Informationen in unserer Broschüre „Auszeiten“

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