Grund | Ausmaß (bei Teilzeit aliquot) |
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Pflege erkrankter oder verunglückter naher Angehöriger | bis 40 Stunden |
Krankenhausbegleitung erkranktes Kind unter 14 Jahren | |
„Ersatz“-Betreuung eines Kindes (Betreuungsfreistellung) | |
Erkranktes Kind unter 12 Jahren | bis 80 Stunden |
Nahe Angehörige sind
- Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister
- in gerader Linie Verwandte, wie Eltern und Stief-/Wahl-/Pflege-Kinder
- Kinder der Person, mit der man in Lebensgemeinschaft lebt
Als Kinder gelten
- Stief-/Wahl-/Pflege-Kinder oder Kinder der Person, mit der man in Lebensgemeinschaft lebt
Voraussetzung für Betreuungsfreistellung
- die Person die das Kind ständig betreut fällt wegen schwerer Krankheit, Krankenhausaufenthalt o.Ä. aus
Generell gilt
- ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit erforderlich
- gemeinsamer Haushalt ist bei eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sowie bei nahen Angehörigen nicht mehr erforderlich!
- Verbrauch ist tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden möglich
- bei Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigem Dienst Verbrauch in vollen Stunden
Antrag: Formblatt im Intranet bzw. über ESS
Sonderurlaub zur Pflege
Grund | Ausmaß |
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| max. 20 Stunden pro Jahr (bei Teilzeit aliquot) |