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Pflegefreistellung (Pflegeurlaub)

GrundAusmaß (bei Teilzeit aliquot)
Pflege erkrankter oder verunglückter naher Angehöriger bis 40 Stunden
Krankenhausbegleitung erkranktes Kind unter 14 Jahren
„Ersatz“-Betreuung eines Kindes (Betreuungsfreistellung)
Erkranktes Kind unter 12 Jahren bis 80 Stunden

 

Nahe Angehörige sind

  • Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister
  • in gerader Linie Verwandte, wie Eltern und Stief-/Wahl-/Pflege-Kinder
  • Kinder der Person, mit der man in Lebensgemeinschaft lebt

 

Als Kinder gelten

  • Stief-/Wahl-/Pflege-Kinder oder Kinder der Person, mit der man in Lebensgemeinschaft lebt

 

Voraussetzung für Betreuungsfreistellung

  • die Person die das Kind ständig betreut fällt wegen schwerer Krankheit, Krankenhausaufenthalt o.Ä. aus

 

Generell gilt

  • ärztliche Bestätigung über Pflegebedürftigkeit erforderlich
  • gemeinsamer Haushalt ist bei eigenen Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) sowie bei nahen Angehörigen nicht mehr erforderlich!
  • Verbrauch ist tageweise, halbtageweise oder in vollen Stunden möglich
  • bei Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigem Dienst Verbrauch in vollen Stunden

Antrag: Formblatt im Intranet bzw. über ESS

 

Sonderurlaub zur Pflege

GrundAusmaß
  • zwei oder mehr Kinder (im gemeinsamen Haushalt)
  • erkranktes Kind unter 12 Jahre und
  • maximale Pflegefreistellung (2 Wochen) bereits ausgeschöpft
max. 20 Stunden pro Jahr (bei Teilzeit aliquot)

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