mit Pflegekarenz- bzw. Pflegeteilzeitgeld:
- zur Betreuung naher Angehöriger (Ehepartner, Lebensgemeinschaften, Geschwister, sowie in gerader Linie Verwandte wie Eltern und [Stief-/Wahl-/Pflege-]Kinder sowie Schwiegereltern und -kinder oder Wahl- und Pflegeeltern)
- möglich als Pflegekarenz (gegen Entfall der Bezüge) oder Pflegeteilzeit (verbleibendes Beschäftigungsausmaß mind. 10 Wochenstunden)
- Dauer: mindestens ein Monat und maximal drei Monate
- während dieser Zeit Pflegekarenzgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes (ca. 55 % vom Nettobezug) bzw. Pflegeteilzeitgeld
- voll anrechenbar auf dienstzeitabhängigen Rechte
- kein Urlaubsanspruch während der Zeit der Pflegekarenz
Voraussetzungen
- zumindest Pflegegeldstufe 3 der nahen Angehörigen
- bei Demenzerkrankung oder Minderjährigkeit auch ab Pflegestufe 1
- Dienstverhältnis zumindest ununterbrochen seit drei Monaten
- keine entgegenstehenden wichtigen dienstlichen Interessen
- Antrag notwendig
Antrag Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit: Formblatt im Intranet
Antrag Pflegekarenzgeld: beim Sozialministeriumservice
Weitere Informationen in unserer Broschüre „Auszeiten“