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Dienstbeurteilung

Anlassbeurteilung

Dienstbeurteilungen erfolgen von Amts wegen

  • vor der Weiterverlängerung von befristeten Dienstverhältnissen (zB vor Ablauf des 1. Dienstjahres, Übernahme von Lehrlingen)
  • bei Verletzung von Dienstpflichten oder Verschlechterung der Dienstleistung oder
  • bei bestimmten besoldungsrechtlichen Veränderungen (zB Überstellung in höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe, Einreihung in eine höhere LD)

Beurteilungszeitraum

  • mindestens die letzten sechs Kalendermonate
  • einschließlich des Monats, in den der Anlass gefallen ist

 

Antragsbeurteilung

Bedienstete sind auf ihren Antrag hin zu beurteilen, wenn sie geltend machen, dass für einen Beurteilungszeitraum, der nicht von einer Anlassbeurteilung erfasst ist, eine bessere als die letzte Dienstbeurteilung angemessen sei.

Lautete die letzte Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ bzw. bei Beamten in der Besoldung alt auf „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend“, ist eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Dienstbeurteilung zulässig.

 

Ablauf der Dienstbeurteilung

Vorgesetzte haben eine schriftliche Dienstbeschreibung mit den jeweiligen Bediensteten nachweislich zu besprechen (Formular). Diese können dazu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abgeben. Im Anschluss wird auf Grundlage der Dienstbeschreibung die Dienstbeurteilung festgesetzt.

 

Kalküle für Dienstbeurteilungen

Beamte der Besoldung NEU sowie alle VB

  • „entsprechend“, wenn das zum ordnungsgemäßen Versehen des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht erreicht wird
  • „nicht entsprechend“ in den übrigen Fällen

Beamte der Besoldung ALT

  • „sehr zufriedenstellend“ bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen
  • „zufriedenstellend“, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zum ordnungsgemäßen Versehen des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird
  • „wenig zufriedenstellend“, wenn das zum ordnungsgemäßen Versehen des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird
  • „nicht zufriedenstellend“, wenn das zum ordnungsgemäßen Versehen des Dienstes notwendige Mindestmaß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird

 

Gehaltskürzung bei „negativer“ Dienstbeurteilung

Bei „nicht entsprechend“ bzw. „nicht zufriedenstellend“ ist der Monatsbezug der Bediensteten (mit Ausnahme der Kinderbeihilfe) um 10 % zu kürzen. In der „Besoldung Alt“ ist der Entfall der Leistungszulage einzurechnen. Lautet die Dienstbeurteilung bei Beamten in „Besoldung Alt“ auf „wenig zufriedenstellend“ so ist die Leistungszulage einzustellen.

 

Leistungshinweis

Bedienstete sind von Vorgesetzten unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn aufgrund mangelnder Dienstleistung bei einer Anlassbeurteilung zu erwarten wäre, dass diese auf „nicht entsprechend“ bzw. „nicht zufriedenstellend“ lautet bzw. dass eine schlechtere als die zuletzt erfolgte Beurteilung zu erwarten wäre. Nach einem Leistungshinweis kann die nächste Dienstbeurteilung frühestens nach sechs Monaten für die letzten 12 Kalendermonate erfolgen.

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