Landesbedienstete unterliegen einer
- zivilrechtlichen,
- dienst- bzw. disziplinarrechtlichen und
- strafrechtlichen
Verantwortlichkeit.
Zivilrechtlich
Bedienstete haften für Schäden, die durch
- rechtwidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen
- dem Dienstgeber oder einem Dritten
zugefügt worden sind (zB. Schaden am Dienstkraftwagen durch Unfall).
Allgemeine Haftungsgrundlage
- Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) – gilt auch in der Privatwirtschaft
Spezielle Haftungsgrundlagen
- Amtshaftungsgesetz (AHG), Organhaftpflichtgesetz (OrgHG) – zusätzlich im öffentlichen Dienst
Haftungsgrundlage hängt davon ab, ob Schaden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (dann DHG) oder Hoheitsverwaltung (dann AHG und OrgHG) verursacht wurde.
Keine Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung und leichter Fahrlässigkeit.
Dienst- bzw. Disziplinarrechtlich
- bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten
- Vertragsbedienstete können zB sanktioniert werden durch Ermahnung, Kündigung, Entlassung
- Beamte können zB durch Ermahnung, im Rahmen einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarverfahrens (bis hin zur Entlassung) sanktioniert werden.
Strafrechtlich
- grundsätzlich gleiche Verantwortlichkeit wie sonstige Personen
- eigene „Amtsdelikte“, die nur in „Beamteneigenschaft“ (trifft aber auch VB!) begangen werden können (zB Missbrauch der Amtsgewalt, Vorteilsannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, etc.)
Tipp: Schutz bei diesen Formen der Verantwortlichkeit bietet vor allem die Gewerkschaftsmitgliedschaft (GÖD) und spezielle durch die Gewerkschaft ausgehandelten Versicherungspakete (zB Amts- und Organhaftpflichtversicherung).