Auf Antrag kann ein einseitiger Kündigungsverzicht des Dienstgebers erfolgen.
Voraussetzungen
- Vollendung des 40. Lebensjahres
- Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
- überdurchschnittliche Arbeitsleistung
- mindestens vier Jahre Landesdienst (davon die letzten beiden ohne Karenzurlaub aus „sonstigen Gründen“)
- Beschäftigungsausmaß von mindestens 50 %
- bei Vertragslehrern: Einreihung in das Entlohnungsschema I L
Ausnahmen vom Kündigungsverzicht
- gröbliche Dienstpflichtverletzung
- ansehen- und interessenschädigendes Verhalten
- Erreichen des Regelpensionsalters
- amtsärztlich festgestellte dauernde Dienstunfähigkeit
- Handlungsunfähigkeit
Rückversetzung in das kündbare Dienstverhältnis
- bei Nichtablegung einer vereinbarten Prüfung oder Fortbildung
- bei Nichterzielung eines angemessenen Arbeitserfolgs
Antrag: Formular im Intranet
Weitere Informationen findest du in unserer Broschüre „Pragmatisierung - Unkündbarstellung“.