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Familie und Kinder

Geburtenbeihilfe

  • Beihilfe in Höhe von 250 Euro brutto
  • anlässlich der Geburt eines Kindes (bzw. Adoption eines noch nicht dreijährigen Kindes)
  • Anspruch auf Kinderbeihilfe des Landes

Antrag: Formblatt im Intranet

 

Kinderbeihilfe

  • Zuschuss in Höhe von 15 Euro monatlich brutto bei Vollbeschäftigung
  • bei Teilzeitbeschäftigung aliquot dem Beschäftigungsausmaß
  • Auszahlung 14-mal jährlich
  • für eheliche, uneheliche, legitimierte und Wahlkinder
  • für sonstige Kinder, wenn sie deinem Haushalt angehören
  • Anspruch auf Familienbeihilfe (des Finanzamtes) für das Kind
  • für dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe (oder eine ähnliche Leistung einer anderen inländischen Gebietskörperschaft) nur einmal
  • die Kinderbeihilfe kann auch auf zwei Elternteile aufgeteilt werden, zB bei Teilzeitbeschäftigung

 

kein Anspruch

  • kein gemeinsamer Haushalt mit dem unehelichen Kind und
  • keine Unterhaltsleistung (zumindest in der Höhe der Kinderbeihilfe)

ACHTUNG: Sollte die Familienbeihilfe über das 18. Lebensjahr des Kindes hinaus zustehen (zB bei Studium), kann auch die Weitergewährung der Kinderbeihilfe des Landes beantragt werden.

Antrag: Formblatt im Intranet

 

Haushaltsbeihilfe

  • Zuschuss iHv bis zu 210 Euro brutto pro Halbjahr (doppelte Höhe der zustehenden Kinderbeihilfe)
  • Auszahlung 2-mal jährlich im Juni und Dezember
  • kein gesonderter Antrag notwendig

 

Tipp: Haushaltsbeihilfe gibt es etwa im Bundesdienst nicht. Arbeitet ein Elternteil beim Bund oder einem Magistrat, sollte deshalb immer jener im Landesdienst die Kinderbeihilfe beantragen.

 

Schulbeihilfe

  • Auszahlung mit Dezember-Bezug
  • im 6. und 10. Lebensjahr 45 Euro
  • vom 15. bis zum 18. Lebensjahr 52,50 Euro und
  • vom 19. bis zum 25. Lebensjahr 150 Euro
  • kein gesonderter Antrag notwendig

Weitere Informationen findest du in unserer Broschüre „Ein Baby kommt“.

 

Familienbonus Plus
(nicht nur für Landesbedienstete)

Steuer-Absetzbetrag zur direkten Reduktion der zu zahlenden Lohnsteuer.

  • Voraussetzung ist der Bezug von Familienbeihilfe
  • pro minderjährigem Kind bis zu 2.000 Euro jährlich Steuerreduktion
  • für Kinder ab 18 Jahren reduzierter Familienbonus von bis zu 650 Euro 

Antrag:

  • im Wege der AN-Veranlagung (im Nachhinein) oder
  • monatliche Berücksichtigung beim Arbeitgeber, dazu das Formular E30 des Finanzministeriums ausgefüllt mit allen erforderlichen Beilagen an die Personalverrechnung übermitteln

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