
1. Amtsbetrieb, eingeschränkter Parteienverkehr
Es gilt weiterhin eingeschränkter Parteienverkehr. Verhandlungen, Besprechungen mit Bürgern und Parteienverkehr mit persönlicher Anwesenheit sollen weiterhin grundsätzlich nur nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung sowie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene- und Abstandsbestimmungen abgewickelt werden. Personen, die ohne vorherige Terminvereinbarung erscheinen, werden um elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme gebeten und ihr Anliegen wird nicht im persönlichen Kontakt erledigt. Eine Ausnahme gibt es nur für dringend notwendige Anliegen, die keinen Aufschub dulden und nicht telefonisch bzw. digital erledigt werden können.
Ich ersuche, Bürger und Parteien verstärkt auf die Möglichkeit sowie die Vorteile einer orts- bzw. zeitunabhängigen elektronischen Kommunikation mit unseren Ämtern und Behörden hinzuweisen.
Für Kundenbereiche (wie Bürgerservicestellen) gilt weiterhin, dass pro Bürger 10 m² zur Verfügung stehen müssen; ist der Kundenbereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Bürger den Bereich betreten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
2. Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden
In den Amtsgebäuden ist grundsätzlich zwischen allen Personen (Bürgern, Parteien, Bediensteten etc.) ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten.
Bürger und Parteien haben ab 25. Jänner 2021 eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) zu tragen.
Für unsere Bediensteten werden FFP2-Masken beschafft. Dazu ergeht noch eine gesonderte Information an die Dienststellenleiter. Sofern sie noch über keine FFP2-Masken verfügen, haben Bedienstete weiterhin eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gesichts- bzw. Kinnvisiere erfüllen diese Anforderungen nicht.
Die Bediensteten müssen keine FFP2-Maske (sondern nur einen MNS) tragen, wenn sie der Dienststellenleitung einmal pro Woche einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen. Eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder einen positiven Antikörpertest ist einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichzuhalten. Auf die zeitgerechte und dokumentierte Vorlage dieser Nachweise bzw. Bestätigungen ist von der Dienststellenleitung zu achten. Die Regelungen für Arztbesuche während der Dienstzeit gelten analog auch für den Besuch von Teststationen.1
Bei Bürgerkontakten ist keine FFP2-Maske bzw. kein MNS erforderlich, wenn eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen der Amtsgebäude ist immer dann eine FFP2-Maske bzw. ein MNS zu tragen, wenn sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Das gilt auch, wenn ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der gemeinsame Aufenthalt nur kurz ist. Eine Ausnahme gibt es nur bei sonstigen geeigneten Schutzvorkehrungen (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trennwände), die das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Damit sich nicht mehrere Personen in einem Raum aufhalten, sollen primär Homeoffice und Roomsharing zum Einsatz kommen.
Dienstlich zwingend erforderliche Besprechungen und Zusammenkünfte mit physischer Anwesenheit im unbedingt notwendigen Ausmaß sind gestattet, sollten jedoch die Ausnahme darstellen. Telefon- und Videokonferenzen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.
3. Betriebsküchen
Die Betriebsküchen bleiben für Betriebsangehörige, also Landesbedienstete im Aktivstand, weiterhin in Betrieb. Auch dort gilt ab sofort ein Abstand von mindestens 2 Metern.
4. Homeoffice
Die Möglichkeit von Homeoffice ist zu prüfen und möglichst weitgehend in Anspruch zu nehmen.
Die Dienstverrichtung soll im Homeoffice erfolgen, wenn die Aufgaben angemessen von zu Hause aus erledigt werden können und die Bediensteten nicht für Tätigkeiten vor Ort gebraucht werden. Es sind keine gesonderten Homeoffice-Vereinbarungen dafür erforderlich.
Ich ersuche, die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen zu beachten, dazu gehört auch das regelmäßige und ausreichende Lüften. Zudem möchte ich mich aufs Neue herzlich für den Einsatz und das Durchhaltevermögen aller in dieser wirklich herausfordernden Zeit bedanken. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam bewältigen. Davon bin ich überzeugt. Ich ersuche Sie daher weiterhin um Ihre wertvolle Mithilfe.
Mit den besten Grüßen
Dr. Erich Watzl
Landesamtsdirektor
1 Sammelerlass; Gesundheitsbedingte Abwesenheiten:
Quelle: COVID-19; aktuelle Maßnahmen Erlass vom 22. Jänner 2021, Linz; Fotonachweis: Land OÖ.