2. Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden
In den Amtsgebäuden ist grundsätzlich zwischen allen Personen (Bürgern, Parteien, Bediensteten etc.) ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten.
Bürger und Parteien haben ab 25. Jänner 2021 eine FFP2-Maske (ohne Ausatemventil) zu tragen.
Für unsere Bediensteten werden FFP2-Masken beschafft. Dazu ergeht noch eine gesonderte Information an die Dienststellenleiter. Sofern sie noch über keine FFP2-Masken verfügen, haben Bedienstete weiterhin eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gesichts- bzw. Kinnvisiere erfüllen diese Anforderungen nicht.
Die Bediensteten müssen keine FFP2-Maske (sondern nur einen MNS) tragen, wenn sie der Dienststellenleitung einmal pro Woche einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen. Eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder einen positiven Antikörpertest ist einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichzuhalten. Auf die zeitgerechte und dokumentierte Vorlage dieser Nachweise bzw. Bestätigungen ist von der Dienststellenleitung zu achten. Die Regelungen für Arztbesuche während der Dienstzeit gelten analog auch für den Besuch von Teststationen.1
Bei Bürgerkontakten ist keine FFP2-Maske bzw. kein MNS erforderlich, wenn eine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
In geschlossenen Räumen der Amtsgebäude ist immer dann eine FFP2-Maske bzw. ein MNS zu tragen, wenn sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Das gilt auch, wenn ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der gemeinsame Aufenthalt nur kurz ist. Eine Ausnahme gibt es nur bei sonstigen geeigneten Schutzvorkehrungen (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trennwände), die das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Damit sich nicht mehrere Personen in einem Raum aufhalten, sollen primär Homeoffice und Roomsharing zum Einsatz kommen.
Dienstlich zwingend erforderliche Besprechungen und Zusammenkünfte mit physischer Anwesenheit im unbedingt notwendigen Ausmaß sind gestattet, sollten jedoch die Ausnahme darstellen. Telefon- und Videokonferenzen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.