Fragen & Antworten zur Tätigkeit in den Krisenstäben und im CT-Pool
Häufig treten Fragen rund um den Einsatz im Krisenstab und dem CT-Pool auf. Wir haben dir die wichtigsten FAQs zusammengefasst.
Häufig treten Fragen rund um den Einsatz im Krisenstab und dem CT-Pool auf. Wir haben dir die wichtigsten FAQs zusammengefasst.
Mitarbeiter/innen können jedenfalls für bis zu drei Monate mit Dienstzuteilung den Krisenstäben bzw. dem CT-Pool zugewiesen werden. Darüber hinaus können diese Dienstzuteilungen zur unbedingt erforderlichen Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs maximal bis zu einem Jahr verlängert werden. Darüber hinaus wäre eine Versetzung durchzuführen.
Berücksichtigungswürdige Einschränkungen wie Sorgepflichten oder Erkrankungen sollten bereits bei der Namhaftmachung durch die Stammdienststellen berücksichtigt werden und können auch dazu führen, dass von einer Dienstzuteilung Abstand genommen wird.
Vorrangig werden aber alternative Einsatzmöglichkeiten geprüft. So besteht beispielsweise im CT-Pool ausnahmsweise die Möglichkeit, durch gesonderte Dienstzeiten (zB nur Vormittagsdienst) auf Sorgepflichten Rücksicht zu nehmen. Diesbezüglich sollte immer der Kontakt mit den CT-Pool-Vorgesetzten bzw. Dienststellenleitungen gesucht werden.
Diese ist abhängig vom jeweiligen Krisenstab/CT-Pool. Im zentralen CT-Pool gibt es einen Schichtbetrieb mit je 4 Tagen Früh-, Spät- und Freischicht. Bedienstete müssen sich aus SAP-technischen Gründen für bisherige Regeldienstzeiten, in denen nicht gearbeitet wird (zB vormittags bei Nachmittagsschicht) frei nehmen, weil sich die Dienstzeit verschiebt. Ein Nachteil ist das bei der Stundenerbringung allerdings nicht, weil ja diese Stunden nur zu einer anderen Zeit erbracht werden, in der es außerdem teilweise (zB abends) auch Zeitzuschläge gibt.
Unser Dienstzeitrahmen ist von Mo-Do bis 20 Uhr, Fr bis 16:00 Uhr. Alle Zeiten außerhalb dieses Dienstzeitrahmens werden mit dem Faktor 1,5 gerechnet (bei Teilzeitbeschäftigung mit 1,25), an Sonntag- und Feiertagen bis zur 8. Stunde mit Faktor 2 und ab der 9. Stunden mit Faktor 3 (bei Teilzeitbeschäftigung jeweils mit 1,5).
Bei Bediensteten mit VZ oder ÜP fallen diese Zuschläge nicht an. Diese pauschalierte Mehrleistungsabgeltung bleibt aufrecht und die geschuldeten Mehrleistungen sind zu erbringen und werden für die Monate, in denen eine Saldokappung ausgesetzt ist, vom Gleitzeitsaldo abgezogen.
Sonn- und Feiertagsstunden werden grundsätzlich nicht den Zeitkonten gutgeschrieben, sondern ausbezahlt. Je nach Anzahl von geleisteten Sonn- und Feiertagsstunden könnte es im Einzelfall daher zu Minusstunden kommen. Allerdings können sich Dienstnehmer/innen in den Krisenstäben bzw. im CT-Pool die Sonntagsstunden mit den entsprechenden Aufwertungen alternativ zur Auszahlung auch auf die Dienstzeit anrechnen lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, auch im CT-Pool Vor- und Nacharbeiten zu verrichten (quasi ein wenig zu „gleiten“), sich zu zusätzlichen Diensten einteilen zu lassen und in der Stammdienststelle Linienarbeit zu verrichten. Es ist jedenfalls anzuraten die eigene Stundenabrechnung im ess im Auge zu behalten.
Für die besonderen Erschwernisse in einem Krisenstab/CT-Pool gibt es für jeden geleisteten Dienst über 5 Stunden eine Dienstvergütung von 1% von V/2 (ca. 27 Euro). An Wochenenden/Feiertagen gibt es eine differenzierte Abgeltung – siehe dazu die LPA-Info vom 30.10.2020 im Intranet (https://portal.ooe.gv.at/intranet/107062.htm). Diese Dienstvergütungen waren im Jahr 2020 bis zu einem bestimmten Betrag steuerfrei. Auch für das Jahr 2021 haben wir bereits beim Bund beantragt, dass diese Steuerfreiheit verlängert wird.
Die Saldokappung (normal 50 Stunden) ist bei Stabs- bzw. CT-Pool-Mitarbeitern aufgehoben. Die Kappungsaufhebung bleibt grundsätzlich bis ein halbes Jahr nach Beendigung der Stabstätigkeit aufrecht. Sollte im Ausnahmefall der Abbau des Gleitzeitguthabens innerhalb dieses halben Jahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich sein, kann die Aufhebung weiter verlängert werden. Diese Aufhebung wird allerdings nicht noch Jahre nach Beendigung der Stabstätigkeit bestehen bleiben.
Alternativ gibt es die Möglichkeit der finanziellen Abgeltung von Überstunden. Hier besteht – wie sonst auch – eine Steuerfreiheit für Überstundenzuschläge für max. 10 Überstunden (max. 86 Euro) pro Monat. Punktuell entstandene (monatliche) Steuerspitzen werden im Zuge der Steuerdurchrechnung im Rahmen der (antraglosen) Arbeitnehmerveranlagung („Jahresausgleich“) bzw. Pflichtveranlagung ausgeglichen (Errechnung der Steuerlast auf Basis des Gesamteinkommens eines Jahres).
Diese bekommt man bei der Personalvertretung (Dienststellenausschuss) vor Ort bei den Bezirkshauptmannschaften. Darüber hinaus steht im LPA Dienstrechtsexperte Mag. Alexander Mayrhofer und Frau Theresia Poleschovsky per Mail oder auch telefonisch für Auskünfte zur Verfügung. Wie auch bisher, bemüht sich die Personalvertretung passende und faire Lösungen für die Bediensteten in der gegenwärtigen Ausnahmesituation zu finden. Vor allem, wenn mit der Anwendung der bestehenden Regelungen besondere Härtefälle verbunden sind, wird es weiterhin möglich sein, gute Lösungen mit der Dienstgeberseite zu vereinbaren.
Euer
Peter Csar
LPA-Obmann
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