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COVID-19, aktuelle Maßnahmen ab 10. Juni 2021

Die 4. Novelle zur COVID-19-Öffnungs­verordnung des Bundes­ministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sieht mit 10. Juni 2021 weitere bundesweite Öffnungsschritte vor.  Diese werden, sofern sie für den Landesdienst relevant sind, übernommen.  

Hier geht es zum Erlass als PDF

 

1. Amtsbetrieb und Parteien­verkehr  

Parteienverkehr beim Amt und bei den Bezirkshaupt­mannschaften wird seit 19. Mai 2021 wieder zu denselben Zeiten wie vor der Pandemie angeboten. Verhandlungen, Besprechungen mit Bürgern und Parteienverkehr mit persönlicher Anwesenheit sollen weiterhin grundsätzlich nur nach telefonischer oder elektronischer Terminvereinbarung sowie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene- und Abstands­bestimmungen abgewickelt werden. Personen, die ohne vorherige Termin­vereinbarung erscheinen, werden um elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme gebeten. Eine Ausnahme gibt es nur für dringend notwendige Anliegen, die keinen Aufschub dulden und nicht telefonisch bzw. digital erledigt werden können.  

Ich ersuche, Bürger und Parteien verstärkt auf die Möglichkeit sowie die Vorteile einer orts- bzw. zeitunabhängigen elektronischen Kommunikation mit unseren Ämtern und Behörden hinzuweisen.  

Für Kundenbereiche (wie Bürger­service­stellen) gilt, dass pro Bürger 10 m² zur Verfügung stehen müssen; ist der Kunden­bereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Bürger den Bereich betreten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.  

2. Abstandsregeln und Schutz­maß­nahmen in Amts­gebäuden  

In den Amtsgebäuden ist zwischen allen Personen (Bürgern, Parteien, Bediensteten etc.) ein Abstand von nunmehr wieder mindestens 1 Meter einzuhalten. Bürger, Parteien sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben eine FFP2-Maske (ohne Ausatem­ventil) zu tragen, sofern nicht eine geeignete Schutz­vorrichtung zur räumlichen Trennung das gleiche Schutzniveau gewährleistet (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trenn­wände).  

Statt einer FFP2-Maske dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen MNS tragen, wenn sie der Dienst­stellen­leitung eine geringe epi­demio­logische Gefahr nachweisen (ärztliche Bestätigung über überstandene Infektion, erfolgte Impfung, Antikörper­nachweis etc.)1 oder einen gültigen negativen Testnachweis – „24/48/72-Stunden-Regel“2 – erbringen. COVID-19-Selbsttests werden für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hauserhof und Landhaus in Linz sowie bei den Bezirks­haupt­mann­schaften angeboten. Dieses Testangebot kann während der Dienstzeit in Anspruch genommen werden. 

3. Betriebsküchen  

Weiterhin gilt, dass die Betriebs­küchen nur von Betriebs­angehörigen, also Landes­bediensteten im Aktivstand, besucht werden können. Darüber hinaus geltende Regeln für den Besuch der Betriebsküche finden sich vor den Betriebsküchen.  

4. Homeoffice  

Das derzeit geltende covid­bedingte Homeoffice wird mit spätestens 9. Juli 2021 beendet. Das ist auch auf Grund der sich bessernden Gesamt­situation und vermehrt geimpfter bzw. genesener  

Personen möglich. Diese Übergangsfrist soll auch dazu genutzt werden, um entweder bestehende Homeoffice-Pilotkonzepte zu überarbeiten bzw. neue Pilot­konzepte zur Genehmigung vorzulegen. 

Ich bedanke mich bei allen für das Durchhalte­vermögen und den bisher geleisteten Einsatz. Mit  Blick auf die bevorstehenden neuen Öffnungs­schritte ersuche ich weiterhin um verantwortungsvollen Umgang und Beachtung der allgemeinen Schutz- und Hygiene­maßnahmen (dazu gehört auch das regelmäßige und ausreichende Lüften).  

 

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