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Homeoffice - Steuerliche Behandlung

Mit dem Einzug von Covid19 wurde im ver­gan­genen Jahr vieler­orts auf Home­office umgestellt. Welche Ausgaben man sich zurück­holen kann, darüber infor­mieren wir hier.

Steuerausgleich

Bereits für das Arbeits­jahr 2020 können bis zu 150 Euro an Werbungs­kosten für die Anschaffung von ergonomischen Büro­mobiliar (insbesondere Schreib­tisch, Dreh­sessel oder Lampe) geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass mindestens 26 Tage ausschließlich von zu Hause gearbeitet wurde. Werden die 150 Euro nicht ausgeschöpft, kann die Differenz zu den maximal 150 Euro für 2021 dazugerechnet werden. In Summe können für 2020 und 2021 also 300 Euro geltend gemacht werden. Ab April ist dafür das Formular L 1 HO-2020 bzw. bei der Steuer­erklärung über Finanz­online die Kennzahl 158 verfügbar.  

Neben dem Homeoffice-Mobiliar und der Homeoffice-Pauschale können Kosten für beruflich verwendete und selbst gekaufte Arbeitsmittel wie bisher im Rahmen der Werbungs­kosten geltend gemacht werden.

 

Homeoffice-Pauschale

Arbeitgeber können ab 2021 für maxi­mal 100 Tage pro Jahr bis zu drei Euro pro Home­office-Tag im Rahmen einer Home­office-Pau­schale steuer­frei aus­be­zahlen. Eine angemessene Pauschale steht vor allem dann zu, wenn die digitalen Arbeits­mittel (inkl. Internet) nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Werden die 300 Euro nicht ausgeschöpft, kann der Rest bei der Arbeit­nehmer­ver­an­la­gung als Differenz­werbungs­kosten geltend gemacht werden.

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