
Die jeweilige Dienststellenleitung soll im Rahmen der bestehenden Dienstzeitregelungen und nach dienstlichen Notwendigkeiten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch folgende Maßnahmen erleichtern:
1. Bei covid-bedingter Schließung und Einschränkung einer
Einrichtung/Schule/Schulklasse ohne Betreuungsangebot kann den betroffenen Bediensteten für dieses Kind für die Dauer der Einschränkung max. 10 Tage Homeoffice gewährt werden. Es können aber auch (im Einvernehmen mit den Bediensteten) im Rahmen der bestehenden Dienstzeitregelungen Stundenverschiebungen und Diensttausch vereinbart werden.
In Bereichen/Verwendungen, in denen Homeoffice nicht möglich ist, sollen möglichst Stundenverschiebungen oder Diensttausch vereinbart werden.
Soweit in Ausnahmefällen auch damit nicht das Auslangen gefunden werden kann und die Voraussetzungen für die Pflegefreistellung (zB bei Erkrankung des Kindes) nicht vorliegen, können seitens der Dienststellenleitungen subsidiär Außerdienststellungen (Abwesenheitsgrund „24- Außerdienststelllung“) gewährt werden.
2. Dies gilt auch im Falle eines von der Einrichtung/Schule medizinisch begründeten und nicht selbst zu vertretendem covid-bedingten Ausschlusses eines Kindes von der Einrichtung/Schule.
Der Dienststellenleitung muss eine Bestätigung der Einrichtung/Schule/Schulklasse über die Schließung sowie über den von der Einrichtung/Schule/Schulklasse medizinisch begründeten covid-bedingten Ausschluss des Kindes vom Bediensteten mit Betreuungspflicht vorgelegt werden.