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GÖD-Stellungnahme zum Impfpflichtgesetz

Eindringliche Warnung vor Überlastung der Landesdienste.

In offener Frist übermittelt die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ihre Stellungnahme zum gegenständlichen Entwurf.

 

Allgemeines

Die GÖD begrüßt jede Maßnahme, die den Ge­sund­heits­schutz der Bevölkerung verbessert.

Eine allgemeine Impfpflicht stellt einen schwer­wie­genden Grund­rechts­eingriff dar. 

Die Basis einer solchen Ent­scheidung sind viro­logische, epi­demio­logische und me­di­zin­ische Über­legungen und Expertisen, über die die Gewerk­schaft Öffentlicher Dienst nicht verfügt. In dieser Hinsicht müssen wir auf die ExpertInnen vertrauen.

Zweifellos ist laufend zu über­prüfen, wie wirksam die zu­gelas­sen­en Impf­stoffe gegen neue Mutationen sind. Dies erscheint nicht nur verfassungs­rechtlich aufgrund der Schwere des Grund­rechts­eingriffes durch eine Impfpflicht geboten, sondern dies ist auch eine gesellschafts­politische Not­wendig­keit, um die Spal­tung innerhalb der Bevöl­kerung zwischen Impfbefür­worter:innen und Impfge­gner:innen nicht weiter zu vertiefen.

Seit Beginn der Pandemie liegt unser Fokus darauf, den Gesund­heits­schutz der Kolleg:innen zu verbessern und nachteilige Folgen einzelner Maßnahmen auf Berufstätige abzuwenden. Es ist jedenfalls sicherzustellen, dass ein Verstoß gegen die Impfpflicht als bloße Ver­waltungs­übertretung keine arbeits-, dienst- oder be­soldungs­recht­lichen Folgen für die Bediensteten nach sich zieht

Unabdingbar ist, das Gesundheits­system, die Verwaltung und die Justiz mit aus­reich­enden per­sonellen Ressourcen auszustatten, um die Bewältigung der Pandemie und die organi­sator­ische Umsetzung des geplanten COVID-19-IG zu gewähr­leisten.

 

spezielle Anmerkungen

ad § 1: Da in Österreich viele Grenzgänger:innen arbeiten – insbesondere auch im Ge­sund­heits­bereich –, wird um eine klar­stellende Regelung hinsichtlich der Vorgaben für diese Personen­gruppe ersucht. Nach dem vor­liegenden Entwurf wären diese Personen von einer Impf­pflicht nicht erfasst.

 

ad § 3: § 3 Abs 1 Z 2 sieht eine Ausnahme von der Impf­pflicht für Personen vor, „die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesund­heit geimpft werden können, sofern dieser Gefahr auch nicht durch die Wahl des Impf­stoffs durch den Impf­pflichtigen begegnet werden kann“.

In den Erläuterungen (S. 5) heißt es: „Ebenso aus­ge­nommen sind Personen, denen eine Impfung nicht ohne Gefährdung für Leben oder Gesund­heit verabreicht und der Ge­fährdung auch nicht durch ein Aus­weichen auf andere zentral zu­ge­lassene Impf­stoffe begegnet werden kann.“

Das entspricht nicht der Aussage des Gesetzes­textes, der die Wahl des Impf­stoffs nicht auf einen zentral zu­gelassenen Impf­stoff einschränkt. Lt. Ge­setzes­text könnte es sich auch um einen aner­kannten Impf­stoff gem. § 2 Z 4 handeln.

Was medizinisch sinnvoll ist, kann die GÖD nicht beurteilen. Es sollte aber kein Wider­spruch zwischen Gesetzes­text und Er­läuter­ungen bestehen.

Etwaige Ausnahmen von der Impf­pflicht sind unter Anführung fest­gelegter Inhalte und unter Ein­haltung der Vor­gaben des § 24d Abs 1 GTelG im zentralen Impf­register zu speichern. Eine nach­träg­liche Änderung ist nicht vor­gesehen, womit sich aber die Frage stellt, wie mit Be­stä­tigun­gen durch Ärzt:innen um­gegangen wird, die auf Grund des Aus­stellens von ärzt­lichen Be­stätigungen über das Vor­liegen eines Aus­nahme­grunds, die nicht dem Stand der medi­zin­ischen Wissen­schaft entsprechen, eine Ver­waltungs­über­tretung begangen haben. Zu­mindest für diesen Fall sollte die Mög­lich­keit einer Löschung des Aus­nahme­grunds vorgesehen werden.

 

ad § 4: § 4 Abs. 1 muss überarbeitet werden. Bei dem vor allem im Frühling 2021 ver­ab­reich­ten Impf­stoff von Astra­Zeneca (zentral zugelas­sener Impfstoff gemäß § 2 Z 3 lit. b) war nach den Em­pfeh­lungen des Natio­nalen Impf­gremiums ein Impf­intervall zwischen Erst- und Zweit­impfung im Ausmaß von 12 Wochen (84 Tagen) vorgesehen. Nach dem Gesetzes­entwurf würde das nicht dem vor­geschrie­benen Impf­intervall entsprechen, womit die Zweit­impfung zu einer zweiten Erst­impfung und der eventuell bereits erfolgte „Booster“ zur dritten Erst­impfung würden. Das wäre absurd und ist wohl nicht intendiert.

Bei anderen Impfstoffen gibt es Fälle, in denen auf­grund der Impf­termin­vergabe für die Zweit­impfung im Frühling 2021 bzw. auf­grund von Er­krankung die Zweit­impfung erst einige Tage nach dem im Entwurf vor­gesehenen 42-tägigen Zeitraum vor­genommen werden konnte. Auch für diese Fälle sollte klar­gestellt werden, dass die Impf­pflicht erfüllt wurde und dass kein neuer Impf­zyklus erforderlich ist.

§ 4 Abs. 3 bedarf ebenfalls einer Über­ar­bei­tung. Darin wird festgelegt, dass jene Per­so­nen, deren Erst­impfung im Zeit­punkt des Inkraft­tretens dieses Bundes­gesetzes länger als 360 Tage zurückliegt, eine erneute Impf­serie beginnen müssen.

Im Jänner 2021 haben mehr als 240.000 Personen eine Erst­impfung erhalten. Die­jenigen von ihnen, die in weiterer Folge ent­sprechend den Em­pfeh­lun­gen des Na­tio­na­len Impf­gremiums eine Zweit- und Dritt­impfung erhalten haben, müssten eine er­neute Impf­serie beginnen, was wenig sinnvoll erscheint.

 

ad § 6: Nach § 6 hat der zuständige Bundes­minister am 15. Februar 2022 und in weiterer Folge in Ab­ständen von jeweils drei Monaten Per­sonen, die die Impf­pflicht nicht erfüllen, zu ermitteln und diese darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die je­weilige Impfung bis zum Impf­stichtag oder zu dem im Abstand von jeweils drei Monaten darauf­folgenden Tag nach­zuholen ist.

In den Erl­äuter­ungen (S. 10) heißt es dazu: „Hierbei handelt es sich um eine Dienst­leistung, im Zuge derer die Normunterworfenen auf ihre Ver­pflich­tun­gen nach diesem Bundes­gesetz hin­zu­weisen sind. Diese Maß­nahme ist auch vor dem Hinter­grund des ver­fassungs­mäßigen Ge­bots der An­wendung gelinderer Mittel zur Ver­hängung von Zwangs­maß­nahmen zu sehen.“

Handelt es sich nun um eine reine Dienstl­eistung, oder ist ein solches Schreiben ver­fassungs­mäßig ge­boten? Das ist insofern relevant, als im ersten Fall die – aus welchem Grund auch immer – nicht erfolgte Zu­stellung dieses Schrei­bens rechtlich be­deutungs­los ist, im zweiten Fall jedoch die Nicht-­Zustellung möglicher­weise von der Impf­pflicht oder zumindest von der Be­strafung der Nicht-­Ein­haltung der­selben befreien könnte.

 

ad § 7 und 8: Die Umsetzung der vor­ge­sehene Straf­bestimmun­gen wird in der Praxis zu massiven Problemen führen. Diese Bedenken betreffen einer­seits die Ein­leitung und Durch­führung von Straf­verfahren durch die bereits jetzt arbeits­mäßig sehr stark be­lasteten Bezirks­ver­waltungs­behörden sowie anderer­seits den zu er­wartenden vermehrten Arbeits­anfall im Falle von Be­schwerden an die Verwaltungs­gerichte.

Die Flut an zu er­warten­den Ein­sprüchen gegen Straf­verfügungen mit den damit einher­gehen­den Be­schwerden gegen Bescheide im ordentlichen Ver­waltungs­straf­verfahren wird mit dem vorhandenen Personal nicht zu be­wältigen sein bzw. wird die Be­arbeitung der COVID-19-Impf­delikte derart viel Zeit- und Personal­ressourcen in An­spruch nehmen, dass andere Zuständigkeitsbereiche der Bezirks­ver­waltungs­be­hörden nicht mehr aus­reichend betreut werden können.

Dr. Franz Pietsch, Gruppen­leiter im BMSGPK, berichtete lt. Martin Thür am 9. Dezember 2021 in der Corona-Kommission Folgendes: „Man gehe in der Annahme von knapp zwischen 650.000 bis 1. [sic!] Mio Personen aus, die ggf. den Ver­fahrens­weg bestreiten. […] Es sei naturgemäß damit zu rechnen, dass der Ver­waltungs­aufwand ins­besondere im ersten Jahr der Impf­pflicht hoch ist.“

 

Die GÖD fordert daher:

  • Aussetzung der Haftung von KollegInnen, wenn auf Grund von Überlastung Verjährungen eintreten
  • Schaffung eines Straftatbestands in Anlehnung an § 82 SPG (aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber militärischen Organen im Wachdienst) zur Erhöhung des Schutzes der KollegInnen
  • Durchführung der Verfahren ausschließlich schriftlich
  • 3G-Regel beim Betreten von Behörden
  • Kürzung bzw. Aussetzung staatlicher Leistungen in der vorgesehenen Strafhöhe, um die staatlichen Systeme nicht noch weiter zu überlasten
  • Aufstockung des Personals im Gesundheitssystem, der Verwaltung und der Justiz, um die Bewältigung der Pandemie und die organisatorische Umsetzung des geplanten COVID-19-IG zu gewährleisten – wie bereits eingangs erwähnt
Download

GÖD-Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG) (PDF)

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