Verhaltenspflichten im Krankenstand
Die Tage werden bereits kürzer und die Temperaturen sinken. Die kalte Jahreszeit ist also nicht mehr weit und damit werden erfahrungsgemäß, auch abseits von COVID-19, die Krankenstände wieder mehr.
Die Tage werden bereits kürzer und die Temperaturen sinken. Die kalte Jahreszeit ist also nicht mehr weit und damit werden erfahrungsgemäß, auch abseits von COVID-19, die Krankenstände wieder mehr.
Die Frage, wie man sich bei einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung verhalten soll, ist rechtlich dabei von essentieller Bedeutung - ein Fehlverhalten kann schließlich den Bestand des Dienstverhältnisses ernsthaft gefährden.
In diesem Beitrag geht es aber nicht um die rechtzeitige Meldung einer Dienstverhinderung, um Nachweispflichten (ärztliche Bestätigungen) oder dergleichen, sondern vielmehr darum, was man konkret bei einem (grundsätzlich berechtigten und korrekt gemeldeten) Krankenstand machen darf bzw. soll.
In den diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen geht es dabei fast ausschließlich um das Entlassungsrecht, nachdem eine solche fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die schärfste Konsequenz von Fehlverhalten in diesem Bereich darstellt.
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand sowie (falls vorhanden) die ärztlichen Anordnungen dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt, ist belanglos - es genügt schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. Die möglichst schnelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat eindeutig Priorität. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln gegen übliche Verhaltensweisen im Krankenstand, wie es immer wieder vorkommen mag, schadet allerdings nicht. Außerdem muss das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten auch subjektiv vorwerfbar sein.
Die von den Gerichten getroffenen Entscheidungen sind sehr einzelfallbezogen, weshalb hier (und in der nächsten Ausgabe) ein Überblick gegeben wird, welche konkreten Verhaltensweisen tatsächlich eine Entlassung gerechtfertigt haben. Die meisten dieser Entscheidungen wurden im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts (vielfach zum Angestelltengesetz) getroffen. Allerdings gibt es hier kaum Unterschiede zum öffentlichen Dienstrecht. Es geht in beiden Bereichen schließlich darum, ob eine Weiterbeschäftigung für den Dienstgeber aufgrund des Vertrauensverlustes (noch) zumutbar ist.
Ein weiterer Überblick über die Judikatur in diesem Bereich folgt in Kürze. Dabei werden dann auch konkrete Entscheidung, wann eine Entlassung als noch nicht gerechtfertigt angesehen wurde, angeführt.
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