
Die Frage, wie man sich bei einer krankheitsbedingten Dienstverhinderung verhalten soll, ist rechtlich dabei von essentieller Bedeutung - ein Fehlverhalten kann schließlich den Bestand des Dienstverhältnisses ernsthaft gefährden.
In diesem Beitrag geht es aber nicht um die rechtzeitige Meldung einer Dienstverhinderung, um Nachweispflichten (ärztliche Bestätigungen) oder dergleichen, sondern vielmehr darum, was man konkret bei einem (grundsätzlich berechtigten und korrekt gemeldeten) Krankenstand machen darf bzw. soll.
In den diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidungen geht es dabei fast ausschließlich um das Entlassungsrecht, nachdem eine solche fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber die schärfste Konsequenz von Fehlverhalten in diesem Bereich darstellt.
Der Grundtenor dieser Entscheidungen lässt sich folgendermaßen zusammenfassen:
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand sowie (falls vorhanden) die ärztlichen Anordnungen dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt, ist belanglos - es genügt schon die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern. Die möglichst schnelle Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit hat eindeutig Priorität. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln gegen übliche Verhaltensweisen im Krankenstand, wie es immer wieder vorkommen mag, schadet allerdings nicht. Außerdem muss das objektiv sorgfaltswidrige Verhalten auch subjektiv vorwerfbar sein.
Die von den Gerichten getroffenen Entscheidungen sind sehr einzelfallbezogen, weshalb hier (und in der nächsten Ausgabe) ein Überblick gegeben wird, welche konkreten Verhaltensweisen tatsächlich eine Entlassung gerechtfertigt haben. Die meisten dieser Entscheidungen wurden im Bereich des allgemeinen Arbeitsrechts (vielfach zum Angestelltengesetz) getroffen. Allerdings gibt es hier kaum Unterschiede zum öffentlichen Dienstrecht. Es geht in beiden Bereichen schließlich darum, ob eine Weiterbeschäftigung für den Dienstgeber aufgrund des Vertrauensverlustes (noch) zumutbar ist.
Die Entlassung war laut OGH berechtigt:
- Stundenlanger Aufenthalt in einer von ca. zehntausend Leuten besuchten Badeanstalt bei extremer Hitze trotz grippalen Infektes (9 ObA 126/94 vom 14.09.1994)
- Reise eines Arbeitnehmers während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn (8 ObA 50/08y vom 13.11.2008)
- Reise während des Krankenstands, um einen Auftritt als DJ zu absolvieren (9 ObA 96/21i vom 17.02.2022)
- Mehrstündiger Aufenthalt (bis mindestens Mitternacht) in einem stark verrauchten Nachtlokal während eines grippalen Infekts mit Schnupfen und Fieber, auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes (wie z.B. Bettruhe) fehlen (9 ObA166/90 vom 11.07.1990)
Ein weiterer Überblick über die Judikatur in diesem Bereich folgt in Kürze. Dabei werden dann auch konkrete Entscheidung, wann eine Entlassung als noch nicht gerechtfertigt angesehen wurde, angeführt.

Mag. Alexander Mayrhofer, LPA-Jurist