Neuregelung Mobilitätsförderungen
Das Land Oberösterreich bietet allen Mitarbeiter:innen unterschiedliche finanzielle Unterstützungen für die tägliche Fahrt vom Wohnort in die Dienststelle an.
Das Land Oberösterreich bietet allen Mitarbeiter:innen unterschiedliche finanzielle Unterstützungen für die tägliche Fahrt vom Wohnort in die Dienststelle an.
Durch die bundesweite Einführung des Klimatickets und mehrerer Änderungen im Steuerrecht war es notwendig, die bestehenden Regelungen anzupassen. Dies wurde auch zum Anlass genommen, die vielen unterschiedlichen Regelungen zu vereinfachen.
Unverändert bleibt der Fahrtkostenzuschuss (FKZ) und das Schnuppermonat Verkehrsverbund.
bisherige Förderungen | neue Regelung |
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Zuschlag zum Fahrtkostenzuschuss (Mobilitätszuschuss) | Öffi-Ticket-Zuschuss (ÖTZ) |
Sonstiger Fahrtkostenzuschuss (SFKZ) | |
Sonstiger Fahrtkostenzuschuss II (SFKZ II) |
Die bisherigen Zuschüsse waren voll zu versteuern, ab 1.1.2023 erfolgt die Auszahlung des Öffi-Ticket-Zuschusses steuerfrei!
Der neue Öffi-Ticket-Zuschuss kann für alle ab 1.1.2023 gültigen Jahreskarten beantragt werden. Er beträgt – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – 100 Euro pro Jahr und sollte/muss unmittelbar nach Kauf der Jahreskarte beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich iHv 8,33 Euro steuerfrei im Gehaltswege, eine allfällige Pendlerpauschale muss jedoch um diesen Betrag reduziert werden. Durch die Steuerfreiheit des ÖTZ ergibt sich trotzdem ein wesentlicher finanzieller Vorteil. Der Pendlereuro bleibt unverändert.
Antragstellung
Mittels Formular in der Abteilung Personal/Reisestelle.
Jahreskartenerwerb vor 1. Juli 2021:
Jahreskartenerwerb ab 1. Juli 2021:
Jahreskartenerwerb ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022:
Tipp
- Beantrage den ÖTZ steuerfrei, wenn du keine Pendlerpauschale beziehst (weder über den Dienstgeber noch über das Finanzamt).
- Beziehst du eine Pendlerpauschale – egal welcher Stufe – ist es finanziell günstiger, den ÖTZ steuerpflichtig zu beantragen.
- Beantrage sofort nach Erwerb einer Jahreskarte den ÖTZ.
Erhöhter SFKZ II-Übergangsfälle (ehem. Jobticket):
Bei Dienstreisen kann gemäß Oö. LRGV das billigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Bedienstete sich privat ein Klimaticket gekauft haben. Reisekosten können auch dann verrechnet werden, wenn durch die Dienstreise dem Bediensteten keine zusätzlichen Kosten entstehen.
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Und schon kann’s losgehen!