
Durch die bundesweite Einführung des Klimatickets und mehrerer Änderungen im Steuerrecht war es notwendig, die bestehenden Regelungen anzupassen. Dies wurde auch zum Anlass genommen, die vielen unterschiedlichen Regelungen zu vereinfachen.
Unverändert bleibt der Fahrtkostenzuschuss (FKZ) und das Schnuppermonat Verkehrsverbund.
Neuregelung ab 1.1.2023:
bisherige Förderungen | neue Regelung |
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Zuschlag zum Fahrtkostenzuschuss (Mobilitätszuschuss) | Öffi-Ticket-Zuschuss (ÖTZ) |
Sonstiger Fahrtkostenzuschuss (SFKZ) | |
Sonstiger Fahrtkostenzuschuss II (SFKZ II) |
Die bisherigen Zuschüsse waren voll zu versteuern, ab 1.1.2023 erfolgt die Auszahlung des Öffi-Ticket-Zuschusses steuerfrei!
Der neue Öffi-Ticket-Zuschuss kann für alle ab 1.1.2023 gültigen Jahreskarten beantragt werden. Er beträgt – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – 100 Euro pro Jahr und sollte/muss unmittelbar nach Kauf der Jahreskarte beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt monatlich iHv 8,33 Euro steuerfrei im Gehaltswege, eine allfällige Pendlerpauschale muss jedoch um diesen Betrag reduziert werden. Durch die Steuerfreiheit des ÖTZ ergibt sich trotzdem ein wesentlicher finanzieller Vorteil. Der Pendlereuro bleibt unverändert.
Antragstellung
Mittels Formular in der Abteilung Personal/Reisestelle.
Auf Grund mehrerer bundesgesetzlicher bzw. steuerrechtlicher Änderungen ergeben sich folgende befristete Übergangsfälle:
Jahreskartenerwerb vor 1. Juli 2021:
- die bisherigen Regelungen gelten für Zeiträume bis 31.10.2021
- ab 1.11.2021 gilt der ÖTZ von 8,33 Euro pro Monat
- die Auszahlung erfolgt steuerpflichtig
Jahreskartenerwerb ab 1. Juli 2021:
- die bisherigen Regelungen gelten für Zeiträume bis 31.10.2021
- ab 1.11.2021 gilt der ÖTZ von 8,33 Euro pro Monat
- die Auszahlung erfolgt steuerpflichtig oder auf Wunsch steuerfrei, jedoch entfällt bei Steuerfreiheit eine allfällige Pendlerpauschale komplett (ACHTUNG: nur empfehlenswert, wenn keine Pendlerpauschale zusteht!)
Jahreskartenerwerb ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022:
- der ÖTZ iHv 8,33 Euro pro Monat (100 Euro pro Jahr) gilt uneingeschränkt
- die Auszahlung erfolgt steuerpflichtig oder auf Wunsch steuerfrei, jedoch entfällt bei Steuerfreiheit eine allfällige Pendlerpauschale komplett (ACHTUNG: nur empfehlenswert, wenn keine Pendlerpauschale zusteht!)
Tipp
- Beantrage den ÖTZ steuerfrei, wenn du keine Pendlerpauschale beziehst (weder über den Dienstgeber noch über das Finanzamt).
- Beziehst du eine Pendlerpauschale – egal welcher Stufe – ist es finanziell günstiger, den ÖTZ steuerpflichtig zu beantragen.
- Beantrage sofort nach Erwerb einer Jahreskarte den ÖTZ.
Erhöhter SFKZ II-Übergangsfälle (ehem. Jobticket):
- die Regelungen des SFKZ II gelten weiterhin bis 31.12.2023
- bis 31.12.2023 wird daher auch ein erhöhter ÖTZ von 180 Euro jährlich, also 15 Euro pro Monat ausbezahlt
- die Auszahlung erfolgt bis 31.12.2022 steuerpflichtig oder auf Wunsch steuerfrei, gegen Entfall einer allfälligen Pendlerpauschale und ab 1.1.2023 steuerfrei
Dienstreisen in Verbindung mit privatem Klimaticket:
Bei Dienstreisen kann gemäß Oö. LRGV das billigste öffentliche Verkehrsmittel als Reisekosten geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn Bedienstete sich privat ein Klimaticket gekauft haben. Reisekosten können auch dann verrechnet werden, wenn durch die Dienstreise dem Bediensteten keine zusätzlichen Kosten entstehen.