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GÖD-Info: Gewerkschaftsbeitrag steuerlich absetzen

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Gewerkschaftsbeiträge, die bereits bei der laufenden Lohn­verrechn­ung berücksichtigt worden sind (ersichtlich auf dem Bezugs­zettel unter „Abzüge“), müssen auf dem Antrag zur Arbeit­nehme­r­veranlagung (bzw. der Einkommen­steuererklärung) nicht noch einmal angegeben werden.  

Unter der Kennzahl 717 sind „Gewerk­schafts­beiträge und sonstige Beiträge zu Berufs­verbänden und Interessens­vertretungen – tatsächlich zustehender Jahres­betrag – ausgenommen Betriebs­rats­umlage“ einzutragen.  

Das bedeutet: 

  • Wenn außer dem bereits bei der Lohn verrech­nung berücksichtigten Gewerk­schafts­beitrag keine sonstigen Beiträge geltend gemacht werden, besteht keinerlei Handlungs­bedarf.
  • Wenn neben dem Gewerk­schafts­beitrag jedoch „sonstige Beiträge zu Berufs­verbänden und Interessens­vertretungen“ steuerlich geltend gemacht werden, muss bei der Kennzahl 717 der Gesamt­betrag aller derartigen Beiträge (also inkl. dem bereits bei der Lohnverrechnung berücksichtigten jährlichen Gewerkschafts­beitrag) angegeben werden. Geschieht das nicht, werden die bereits berücksichtigten Gewerkschafts­beiträge wieder zum Einkommen addiert und nachversteuert.

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