
Nun wurde eine geringfügige Verbesserung beschlossen. Konkret bedeutet dies, dass Frauen, die im Dezember oder im Juni geboren wurden nun um 6 Monate früher in Pension gehen können.
Daraus ergibt sich folgendes leicht verbesserte Pensionsantrittsalter für Frauen:
Geburtsdatum | Regelpensionsalter |
---|---|
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 | 60,5. Lebensjahr |
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 | 61. Lebensjahr |
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 | 61,5. Lebensjahr |
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 | 62. Lebensjahr |
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 | 62,5. Lebensjahr |
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 | 63. Lebensjahr |
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 | 63,5. Lebensjahr |
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 | 64. Lebensjahr |
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 | 64,5. Lebensjahr |
nach dem 30. Juni 1968 | 65. Lebensjahr |
Auswirkungen auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen
Frauen, die bereits eine ATZ-Vereinbarung getroffen haben und auf Grund der Gesetzesänderung nun sechs Monate früher einen Anspruch auf Alterspension haben, können ihre ATZ in der ursprünglich vereinbarten Form fortführen. Die Beantragung der Alterspension bei der PVA darf in diesem Fall aber erst mit Ende der ATZ erfolgen.
Bei einer vereinbarten ungeblockten Altersteilzeit kann auf Wunsch der Bediensteten der ATZ-Vertrag auch vorzeitig zum neuen Regelpensionsalter beendet werden.
Bei einer geblockten Altersteilzeit kann einer vorzeitigen Beendigung des ATZ-Vertrages nicht zugestimmt werden, da die Gefahr der Rückabwicklung und Aufrollung der ATZ besteht und damit die Rückzahlung der Förderung durch das AMS verlangt werden kann.