< ZurückSucheBenachrichtigungen
Vorschaubild_Erlass.png

COVID-19, aktuelle Maßnahmen; Erlass vom 22. Jänner 2021

Wegen den nach wie vor hohen COVID-19-Infektions­fallzahlen sowie anstec­kenderen COVID-19-Mu­ta­tio­nen wurden seitens des Bundes­ministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumenten­schutz weiter­gehende Maß­nahmen getroffen. Diese werden auch im Landesdienst übernommen, um einen bestmöglichen Schutz für alle zu erreichen. 

1. Amtsbetrieb, eingeschränkter Parteienverkehr   

Es gilt weiterhin eingeschränkter Parteienverkehr. Verhandlungen, Besprech­ungen mit Bürgern und Parteien­verkehr mit persönlicher Anwesenheit sollen weiterhin grundsätzlich nur nach telefonischer oder elektronischer Termin­vereinbarung sowie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Hygiene- und Abstands­bestimm­ungen abgewickelt werden. Personen, die ohne vorherige Termin­vereinbarung erscheinen, werden um elektronische oder telefonische Kontakt­aufnahme gebeten und ihr Anliegen wird nicht im persönlichen Kontakt erledigt. Eine Ausnahme gibt es nur für dringend notwendige Anliegen, die keinen Aufschub dulden und nicht telefonisch bzw. digital erledigt werden können.  

Ich ersuche, Bürger und Parteien verstärkt auf die Möglichkeit sowie die Vorteile einer orts- bzw. zeit­unab­häng­igen elektronischen Kommunikation mit unseren Ämtern und Behörden hinzuweisen.  

Für Kundenbereiche (wie Bürger­service­stellen) gilt weiterhin, dass pro Bürger 10 m² zur Verfügung stehen müssen; ist der Kunden­bereich kleiner als 10 m², so darf jeweils nur ein Bürger den Bereich betreten. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. 

2. Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden

In den Amtsgebäuden ist grundsätzlich zwischen allen Personen (Bürgern, Parteien, Bediensteten etc.) ein Abstand von mindestens 2 Metern einzuhalten.   

Bürger und Parteien haben ab 25. Jänner 2021 eine FFP2-Maske (ohne Ausatem­ventil) zu tragen.  

Für unsere Bediensteten werden FFP2-Masken beschafft. Dazu ergeht noch eine gesonderte Information an die Dienst­stellen­leiter. Sofern sie noch über keine FFP2-Masken verfügen, haben Bedienstete weiterhin eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung (MNS) zu tragen. Gesichts- bzw. Kinnvisiere erfüllen diese Anforderungen nicht.  

Die Bediensteten müssen keine FFP2-Maske (sondern nur einen MNS) tragen, wenn sie der Dienst­stellen­leitung einmal pro Woche einen Nachweis über einen negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder einen negativen molekular­biologischen Test auf SARS-CoV-2 vorlegen. Eine ärztliche Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder einen positiven Anti­körpertest ist einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2 gleichzuhalten. Auf die zeitgerechte und dokumentierte Vorlage dieser Nachweise bzw. Bestätigungen ist von der Dienststellen­leitung zu achten. Die Regelungen für Arztbesuche während der Dienstzeit gelten analog auch für den Besuch von Teststationen.1  

Bei Bürgerkontakten ist keine FFP2-Maske bzw. kein MNS erforderlich, wenn eine sonstige geeignete Schutz­vorrichtung zur räumlichen Trennung das gleiche Schutzniveau gewährleistet.  

In geschlossenen Räumen der Amts­gebäude ist immer dann eine FFP2-Maske bzw. ein MNS zu tragen, wenn sich mehrere Personen in einem Raum befinden. Das gilt auch, wenn ein Abstand von mindestens 2 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder der gemeinsame Aufenthalt nur kurz ist. Eine Ausnahme gibt es nur bei sonstigen geeigneten Schutz­vorkehr­ungen (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige Trennwände), die das gleiche Schutzniveau gewährleisten. Damit sich nicht mehrere Personen in einem Raum aufhalten, sollen primär Homeoffice und Roomsharing zum Einsatz kommen.  

Dienstlich zwingend erforderliche Besprechungen und Zusammen­künfte mit physischer Anwesenheit im unbedingt notwendigen Ausmaß sind gestattet, sollten jedoch die Ausnahme darstellen. Telefon- und Videokonferenzen ist grundsätzlich der Vorzug zu geben.  

3. Betriebsküchen   

Die Betriebsküchen bleiben für Betriebs­angehörige, also Landes­bedienstete im Aktivstand, weiterhin in Betrieb. Auch dort gilt ab sofort ein Abstand von mindestens 2 Metern.  

4. Homeoffice   

Die Möglichkeit von Homeoffice ist zu prüfen und möglichst weitgehend in Anspruch zu nehmen.  

Die Dienst­verricht­ung soll im Homeoffice erfolgen, wenn die Aufgaben angemessen von zu Hause aus erledigt werden können und die Bediensteten nicht für Tätigkeiten vor Ort gebraucht werden.  Es sind keine gesonderten Homeoffice-Vereinbarungen dafür erforderlich.  

Ich ersuche, die allgemeinen Schutz- und Hygiene­maß­nahmen zu beachten, dazu gehört auch das regelmäßige und ausreichende Lüften. Zudem möchte ich mich aufs Neue herzlich für den Einsatz und das Durchhalte­vermögen aller in dieser wirklich herausfordernden Zeit bedanken. Wir werden diese Herausforderung gemeinsam bewältigen. Davon bin ich überzeugt. Ich ersuche Sie daher weiterhin um Ihre wertvolle Mithilfe. 

 

Mit den besten Grüßen 

Dr. Erich Watzl  
Landesamtsdirektor 

 

 

1 Sammelerlass; Gesundheitsbedingte Abwesenheiten:

Quelle: COVID-19; aktuelle Maßnahmen Erlass vom 22. Jänner 2021, Linz; Fotonachweis: Land OÖ.

Laden...

HOL DIR

AUF DEINEN HOMESCREEN

1. Teilen-Symbolunten am Screen klicken

2. Nach unten scrollen, “zum Home-Bildschirm” klicken und rechts oben “hinzufügen”

Und schon kann’s losgehen!