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COVID-19-Schutzmaßnahmen im Landesdienst, Erlass vom 21.12.2020

Wegen der derzeitigen Pandemiesituation ist mit 17. Dezember 2020 die 3. COVID-19-Schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung des Bundes­ministers für Soziales, Gesund­heit, Pflege und Konsumentenschutz in Kraft getreten. 

In der Folge habe ich die wesentlichen Maß­nahmen, die im Landesdienst zu beachten sind, zusammen­gefasst. Darüber hinaus verweise ich auf die Ver­ordnung, die im gesamten Landes­dienst zu beachten ist.

1. Amtsbetrieb, eingeschränkter Parteienverkehr   

Weiterhin gilt eingeschränkter Parteienverkehr. Verhandlungen, Besprechungen mit Bürgern und  Parteien­verkehr  mit  persönlicher  Anwesenheit  sollen  weiterhin  grund­sätzlich  nur  nach  telefonischer oder elektronischer Termin­verein­bar­ung sowie unter Ein­haltung der vor­geschrieb­enen Hygiene- und Abstands­bestim­mungen ab­ge­wick­elt werden. Personen, die ohne vorherige Termin­verein­barung er­schein­en, werden um elektro­nische oder telefon­ische Kon­takt­auf­nahme gebeten. Eine  Ausnahme gibt es nur für dringend notwendige Anliegen, die keinen Aufschub dulden.

2. Abstandsregeln und Schutzmaßnahmen in Amtsgebäuden

Bürger haben in Amtsgebäuden gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,  einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasen­bereich  abdeckende und eng anliegende mechanische Schutz­vor­richtung (MNS) zu tragen. Gesichts- bzw.  Kinnvisiere erfüllen diese Anforderungen nicht.  

Bei Bürgerkontakten ist kein MNS zu tragen, sofern eine sonstige geeignete Schutz­vor­richt­ung zur  räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutz­niveau ge­währ­leistet. 

Bedien­stete haben ab sofort innerhalb von Amts­gebäuden in geschlos­senen Räumen auch dann  einen MNS zu tragen, wenn ein Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen ein­ge­halt­en werden kann (z.B. zwei bzw. mehrere Personen in einem Büro). Dies gilt nicht, wenn das  Infektion­srisiko durch sonstige ge­eig­nete Schutz­vorkehr­ungen (wie z.B. Plexiglas- oder sonstige  Trennwände) minimiert werden kann. Anstatt geeigneter Schutz­vorkehr­ungen ist primär die Möglichkeit von Room­sharing (insbesondere vor dem Hintergrund von Home­office) in Betracht zu ziehen. 

3. Betriebsküchen   

Die Betriebsküchen für Betriebsangehörige, also Landes­bedien­stete im Aktiv­stand, bleiben weiterhin in Betrieb. Ich weise jedoch darauf hin, dass diese von 24. Dezember 2020 bis 10. Jänner  2021 aufgrund der Feiertage geschlossen sind. 

4. Homeoffice   

Es soll weiterhin die Dienstverrichtung im Homeoffice erfolgen, wenn Sie Ihre Auf­gaben an­gemes­sen von zu Hause aus erledigen können und nicht für Tätig­keiten vor Ort gebraucht werden. Es  sind keine gesonderten Home­office-Verein­barungen dafür erforderlich.1 

Ich möchte mich abschließend herzlich für den Einsatz und das Durch­halte­ver­mögen aller in dieser  wirklich  heraus­fordernden  Zeit  bedanken. Wir  werden  diese  Heraus­forderung  auch  gemeinsam  bewältigen. Davon bin ich überzeugt. Ich ersuche Sie daher weiterhin um Ihre wertvolle Mithilfe.  

Ich wünsche Ihnen auch ein besinnliches Weihnachtsfest, soweit als möglich erholsame Feiertage  und einen guten Rutsch in ein neues Jahr! 

 

Mit den besten Grüßen 

Dr. Erich Watzl  
Landesamtsdirektor 

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