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Neuregelung Mobilitätsförderungen

Das Land Oberösterreich bietet allen Mitarbeiter:innen unterschiedliche finanzielle Unterstützungen für die tägliche Fahrt vom Wohnort in die Dienststelle an. 

Durch die bundesweite Einführung des Klima­tickets und mehrerer Änderungen im Steuer­recht war es notwendig, die besteh­enden Regelungen an­zu­passen. Dies wurde auch zum Anlass ge­nommen, die vielen unter­schiedlichen Regelungen zu vereinfachen.

Unverändert bleibt der Fahrt­kosten­zuschuss (FKZ) und das Schnupper­monat Verkehrs­verbund.

 

Neuregelung ab 1.1.2023:

bisherige Förderungenneue Regelung
Zuschlag zum Fahrt­kosten­zuschuss (Mobilitäts­zuschuss)Öffi-Ticket-Zuschuss (ÖTZ)
Sonstiger Fahrt­kosten­zuschuss (SFKZ)
Sonstiger Fahrt­kosten­zuschuss II (SFKZ II)

Die bisherigen Zu­schüsse waren voll zu ver­steuern, ab 1.1.2023 erfolgt die Aus­zahlung des Öffi-Ticket-Zu­schusses steuerfrei!

Der neue Öffi-Ticket-Zuschuss kann für alle ab 1.1.2023 gültigen Jahres­karten beantragt werden. Er beträgt – un­ab­hängig vom Be­schäftigungs­ausmaß – 100 Euro pro Jahr und sollte/muss un­mittel­bar nach Kauf der Jahres­karte be­antragt werden. Die Aus­zahlung erfolgt monat­lich iHv 8,33 Euro steuer­frei im Gehalts­wege, eine all­fällige Pendler­pauschale muss jedoch um diesen Betrag re­duziert werden. Durch die Steuer­frei­heit des ÖTZ ergibt sich trotzdem ein wesen­tlicher finan­zieller Vor­teil. Der Pendler­euro bleibt unverändert.  

Antragstellung

Mittels Formular in der Abteilung Personal/Reisestelle.

Auf Grund mehrerer bundes­gesetz­licher bzw. steuer­rechtlicher Än­der­ungen ergeben sich folgende befristete Über­gangs­fälle:

Jahreskartenerwerb vor 1. Juli 2021:

  • die bisherigen Regelungen gelten für Zeit­räume bis 31.10.2021
  • ab 1.11.2021 gilt der ÖTZ von 8,33 Euro pro Monat
  • die Aus­zahlung erfolgt steuer­pflichtig

Jahres­karten­erwerb ab 1. Juli 2021:

  • die bisherigen Regelungen gelten für Zeiträume bis 31.10.2021
  • ab 1.11.2021 gilt der ÖTZ von 8,33 Euro pro Monat
  • die Auszahlung erfolgt steuer­pflichtig oder auf Wunsch steuer­frei, jedoch entfällt bei Steuer­frei­heit eine all­fällige Pendler­pauschale komplett (ACHTUNG: nur empfehlens­wert, wenn keine Pendler­pauschale zusteht!)

Jahres­karten­erwerb ab 1. November 2021 bis 31. Dezember 2022:

  • der ÖTZ iHv 8,33 Euro pro Monat (100 Euro pro Jahr) gilt uneingeschränkt
  • die Aus­zahlung erfolgt steuer­pflichtig oder auf Wunsch steuerfrei, jedoch entfällt bei Steuer­frei­heit eine all­fällige Pendler­pauschale komplett (ACHTUNG: nur empfehlens­wert, wenn keine Pendler­pauschale zusteht!)
Tipp
  • Beantrage den ÖTZ steuerfrei, wenn du keine Pendler­pauschale beziehst (weder über den Dienst­geber noch über das Finanzamt).
  • Beziehst du eine Pendler­pauschale – egal welcher Stufe – ist es finanziell günstiger, den ÖTZ steuer­pflichtig zu beantragen.
  • Beantrage sofort nach Erwerb einer Jahres­karte den ÖTZ.

 

Erhöhter SFKZ II-Über­gangs­fälle (ehem. Jobticket):

  • die Regelungen des SFKZ II gelten weiter­hin bis 31.12.2023
  • bis 31.12.2023 wird daher auch ein er­höhter ÖTZ von 180 Euro jähr­lich, also 15 Euro pro Monat aus­bezahlt
  • die Auszahlung erfolgt bis 31.12.2022 steuer­pflichtig oder auf Wunsch steuer­frei, gegen Entfall einer all­fälligen Pendler­pauschale und ab 1.1.2023 steuer­frei

 

Dienst­reisen in Ver­bindung mit privatem Klima­ticket:

Bei Dienstreisen kann gemäß Oö. LRGV das billigste öffentliche Verkehrs­mittel als Reise­kosten geltend ge­macht werden. Dies gilt auch dann, wenn Be­dienstete sich privat ein Klima­ticket ge­kauft haben. Reise­kosten können auch dann ver­rechnet werden, wenn durch die Dienst­reise dem Bediensteten keine zusätz­lichen Kosten ent­stehen.

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