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Verantwortlichkeit und Haftung im Oö. Landesdienst

Was heißt Haftung im Oö. Landesdienst? - Mag. Alexander Mayrhofer informiert.

Landesbedienstete unterliegen – so wie andere öffentlich Bedienstete - einer zivilrechtlichen, dienst- bzw. disziplinarrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Zivilrechtliche Verantwortlichkeit:

Bedienstete haften für Schäden, die durch rechtwidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen dem Dienstgeber oder einem Dritten zugefügt worden sind (zB. Schaden am Dienstkraftwagen durch Unfall).

Die Haftungsgrundlage stellt dabei grundsätzlich das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) dar, das auch in der Privatwirtschaft gilt.

Darüber hinaus ist im Bereich des Öffentlichen Dienstes, wenn der Schaden bei Ausübung der Hoheitsverwaltung verursacht wurde, das Amtshaftungsgesetz (AHG), bei Schädigung eines Dritten und das Organhafthaftpflichtgesetz (OrgHG), bei Schädigung des Rechtsträgers selbst, anwendbar. Wenn zB ein Sachverständiger in einem Gewerberechtsverfahren ein falsches Gutachten abgibt und es entsteht dadurch ein Schaden, kann der Geschädigte den Rechtsträger Land OÖ wegen Schadenersatz in Anspruch nehmen. Eine direkte Inanspruchnahme des Bediensteten durch den Geschädigten ist gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings kann der Rechtsträger den Sachverständigen mit einem Regress in Anspruch nehmen und so (teilweise) seinen eigenen Schaden zurückfordern. Dieser Regress ist im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes allerdings nur möglich, wenn Bedienstete zumindest grob fahrlässig gehandelt haben.

Dienst- bzw. disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit:

Bei schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten unterliegen oö. Landesbedienstete einer dienst- bzw. disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit.

Vertragsbedienstete können zB. sanktioniert werden durch Ermahnung, Kündigung, Entlassung.

Beamtinnen und Beamte können zB. im Rahmen einer Disziplinarverfügung (Verweis, Geldbuße) oder eines Disziplinarverfahrens (bis hin zur Entlassung) sanktioniert werden.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit:

Diese Verantwortlichkeit ist grundsätzlich die gleiche wie bei sonstige Personen bzw. Arbeitskräften. Allerdings gibt es eigene „Amtsdelikte“, die nur in „Beamteneigenschaft“ (trifft aber auch VB!) begangen werden können (zB. Missbrauch der Amtsgewalt, Vorteilsannahme, Verletzung des Amtsgeheimnisses, etc.).

(Rechts-)Schutzmöglichkeiten für Bedienstete:

Das Land OÖ als Dienstgeber schützt seine Bediensteten unter anderem damit, als es die maximale Höhe, die es bei einem Regress von den Bediensteten verlangt auf zwei Brutto-Monatsbezüge begrenzt (soweit kein Vorsatzdelikt vorliegt).

Auch ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass der Dienstgeber den Landesbediensteten eine anwaltliche Vertretung bei Strafverfahren zur Verfügung stellt. Allerdings ist dabei auch der Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung.

Nach den aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit verschiedenen Regressforderungen des Bundes gegen öffentlich Bedienstete ist es allerdings sehr ratsam sich als Landesbediensteter möglichst weitgehend gegen Ersatzforderungen abzusichern bzw. sicherzustellen, dass Anwalts- und Verfahrenskosten, die insbesondere im Strafverfahren sehr hoch sein können, soweit wie möglich abgedeckt sind.

Schutz bietet hier vor allem der Rechtsschutz durch die Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft öffentlicher Dienst (GÖD) und spezielle durch die GÖD ausgehandelte Gruppenversicherungen. Insbesondere bei Schadensverursachung im Rahmen der Hoheitsverwaltung ist die Amts- und Organhaftungsversicherung der Österreichischen Beamtenversicherung (ÖBV) unbedingt zu empfehlen, da sie bei einer sehr geringen Jahresprämie, gemeinsam mit der GÖD-Mitgliedschaft einen umfangreichen Schutz bietet.

Fragen & Antworten?

Bei Fragen zum Thema Verantwortlichkeit wenden Sie sich bitte an unser LPA-Servicebüro unter der Nummer 0732/7720-115 75

Der E-Mail-Kontakt betreffend Amts- und Organhaftungsversicherung der ÖBV lautet: ooe@oebv.com

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